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Einmalzuzahlungen und Firmenwagen

Frage: Uns stellen sich einige Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2020 zur Neuregelung von Einmalzuzahlungen bei Dienstwagen im Hinblick auf die Reduzierung des geldwerten Vorteils. Ab wann ist das BFH-Urteil anzuwenden? Wirkt sich das Urteil auch auf Bestandsfälle aus, und was passiert, wenn die Nutzungsdauer nachträglich verlängert wird? Welche Nutzungsdauer ist bei Kauf-Fahrzeugen anzusetzen?

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Lesezeit 2 Min.

FRAGE: Uns stellen sich einige Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2020 zur Neuregelung von Einmalzahlungen bei Dienstwagen im Hinblick auf die Reduzierung des geldwerten Vorteils. Ab wann ist das BFH-Urteil anzuwenden? Wirkt sich das Urteil auch auf Bestandsfälle aus, und was passiert, wenn die Nutzungsdauer nachträglich verlängert wird? Welche Nutzungsdauer ist bei Kauf-Fahrzeugen anzusetzen?

 

ANTWORT UNSERER EXPERTEN:  

In dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 geht es um eine zeitraumbezogene Einmalzuzahlung für die private Nutzung eines Firmenwagens. Diese ist auf den Zeitraum, für den sie geleistet wird, gleichmäßig aufzuteilen und reduziert somit über die vereinbarte Nutzungsdauer den geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist, dass eine ernsthafte und klare Vereinbarung über die Nutzungsdauer vorliegt. Nach der bisherigen Sichtweise hat eine Einmalzuzahlung den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr bis auf 0 Euro reduziert. Ein ggf. verbleibender Betrag ist in den Folgemonaten auf den geldwerten Vorteil anzurechnen.

Das BHF-Urteil wurde im Juni 2021 veröffentlicht. Damit ist es ab Juli 2021 anzuwenden. Das gilt dann auch für Bestandsfälle. Diese sind ab dem 01.07.2021 entsprechend anzupassen. Mit BMF-Schreiben vom 03.03.2022 hat die Finanzverwaltung das BFH-Urteil in das aktualisierte BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer aufgenommen.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 LStR 2015). Ein nach einem Fahrzeugwechsel verbleibender Zahlungsbetrag kann jedoch nicht auf das dann überlassene Fahrzeug angerechnet werden. Zeitraumbezogene (Einmal‑) Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

Wir gehen davon aus, dass bei einer Änderung der Nutzungsdauer – Vertrag mit dem Arbeitnehmer wird geändert – die Aufteilung der noch verbleibenden Zuzahlung neu zu berechnen ist, wodurch sich eine Änderung bei der Höhe des geldwerten Vorteils (positiv oder negativ) ergibt.

Auch bei einem gekauften Fahrzeug ist die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Nutzungsdauer maßgeblich, unabhängig von der Abschreibungsdauer beim Kauf oder von der Dauer des Leasingvertrags, den der Arbeitgeber mit dem Leasingunternehmen abgeschlossen hat. I. d. R. wird das mit der Nutzungsdauer übereinstimmen, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat. Nur diese vereinbarte Nutzungsdauer ist maßgeblich für die lohnsteuerliche Aufteilung der Zuzahlung.

Die Sozialversicherung orientiert sich bzgl. der Verbeitragung an den steuerrechtlichen Regelungen.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme

 

 

 

 

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