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Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind für Arbeitnehmer ein wichtiger Aspekt für die Zeit nach der Geburt des Kindes. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird immer wichtiger. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Elternzeit und dem Elterngeld ein Angebot gleichermaßen für Frauen und Männer geschaffen. Zum 01.07.2015 sind Änderungen bei der Elternzeit und mit dem ElterngeldPlus eingeführt worden. Mehr als 90% der Eltern sehen im Elterngeld eine wichtige finanzielle Unterstützung. Für Eltern die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten möchten, ist das neue ElterngeldPlus eine Alternative zum bisherigen Elterngeld. Eltern erhalten somit durch die Gesetzesänderungen mehr Freiraum.

Praxis
Lesezeit 12 Min.
Elterngeld
Foto: ©AdobeStock/Dan Race

Seit dem 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und der flexibleren Elternzeit haben Eltern für Geburten nach dem 01.07.2015 die Möglichkeit, sich zwischen dem Bezug von Elterngeld (sog. Basiselterngeld) und dem ElterngeldPlus zu entscheiden.

Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Das bedeutet bis zum Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag. Eltern können die Elternzeit für Geburten nach dem 01.07.2015 auf drei Zeitabschnitte, für Geburten vor dem 01.07.2015 auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Der Anspruch besteht für Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und nach Ablauf der Elternzeit können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz geltend machen. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen auch gleichzeitig bis zu drei Jahren in Anspruch genommen werden.

Für Geburten ab dem 01.07.2015 ist eine Übertragung der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. Und 8. Geburtstag des Kindes möglich (§15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Für Geburten vor dem 01.07.2015 ist eine Übertragung von 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Arbeitnehmer müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Die Übertragung zwischen dem 3. Und 8. Lebensjahres des Kindes ist mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden. Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Geburt muss der Arbeitnehmer sich innerhalb der sieben Wochen vor der Elternzeit entscheiden, für welche Zeit Elternzeit genommen werden soll. Die Gesetzesänderung sieht bei der Übertragung der Elternzeit eine gravierende Änderung vor. Bislang musste der Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit des dritten Jahres zustimmen. Das Gesetz sieht dies für Geburten ab dem 01.07.2015 nicht mehr vor. Vielmehr kann der Arbeitnehmer frei erklären, dass er die Elternzeit in einem dritten Abschnitt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes verlangt.

Beispiel:

Die Geburt des Kindes erfolgt am 17.07.2023. Die Arbeitnehmerin erklärt ihrem Arbeitgeber sieben Wochen vor der Geburt die Elternzeit wie folgt:

1. Phase der Elternzeit: 17.07.2023 – 16.07.2024
2. Phase der Elternzeit: 01.07.2024 – 30.06.2025 (Eintritt Kindergarten)
3. Phase der Elternzeit: 01.07.2026 – 30.06.2027

An die erste und zweite Phase der Festlegung ist der Arbeitgeber gebunden. Die zweite Phase liegt allerdings teilweise nach dem dritten Geburtstag des Kindes, dennoch kein Ablehnungsrecht des Arbeitgebers. Der dritten Phase kann der Arbeitgeber nur aus zwingenden betrieblichen Gründen innerhalb einer Frist von acht Wochen nach dem Zugang der Erklärung der Arbeitnehmerin widersprechen

Zwingende betriebliche Gründe sind zurzeit weder gesetzlich, noch durch die Rechtsprechung klar erläutert. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber umfangreich darlegen muss, warum er gerade auf diesen Arbeitnehmer nicht verzichten kann (z. B. durch erhebliche Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs). In der Praxis dürfte es schwer werden, solche betrieblichen Gründe darlegen zu können.

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer ist Teilzeit weiter arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit können somit insgesamt 60 Wochenstunden eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit, dürfen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nicht gekündigt werden.

Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer in der Sozialversicherung beitragsfrei weiter versichert. Wird während der Elternzeit vom Arbeitgeber einmalig gezahltes Entgelt gezahlt, z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, so ist dieses einmalig gezahlte Entgelt beitragspflichtig. Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, führt das Entgelt aus dieser Teilzeitbeschäftigung zur Versicherungspflicht. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer besteht ebenfalls Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn dieser verheiratet ist und der Partner ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Regelungen für die Pflegeversicherung sind analog. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen während der Elternzeit ihre Beitragsprämie weiter. Bei Einhaltung der Grenze für geringfügig Beschäftigte, sind die Grundsätze für eine solche Beschäftigung anzuwenden (pauschale Abgaben). Wird eine kurzfristige Beschäftigung, auf längstens drei Monate ausgeübt, ist diese grundsätzlich Sozialversicherungspflichtig, da während der Elternzeit die kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig ausgeübt angesehen wird.

DEÜV-Meldungen bei der Elternzeit

Laut einem Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen vom 09.03.2016 muss ab dem 01.07.2016 in allen Fällen der Elternzeit künftig eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden. Die bisherige Monatsfrist, wonach erst bei Unterbrechungen ab mindestens einem Kalendermonat gemeldet werden musste, entfällt.

Bislang war es bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern für die Versicherung nicht ersichtlich, ob für den Zeitraum der Elternzeit Beiträge vom Mitglied zu fordern sind. Beitragsfreiheit bestand hier nur, wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung vorlagen, also beide Partner gesetzlich krankenversichert waren. Bei „wilder Ehe“ konnte keine Familienversicherung vorliegen, so dass Beitragspflicht bestand.

Künftig muss eine Unterbrechungsmeldung auch abgegeben werden, wenn Elternzeit nur für wenige Wochen in Anspruch genommen wird. Diese erweiterte Meldepflicht (mit Abgabegrund 52) gilt für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seit dem 01.01.2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden (siehe dazu auch § 12 DEÜV).

Beginn und Ende der Elternzeit wird zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft und für die Beitragsberechnung von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern benötigt.

Bei Pflichtversicherten ist die Meldung nach einer Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat abzusetzen. Bei freiwillig Versicherten mit Beginn der Elternzeit (keine Monatsfrist).

Gemeinsame Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1-3 SGB IV (gültig ab 01.01.2024):

Meldung von Beginn und Ende der Elternzeit ungeachtet bestehender Meldetatbestände (z.B. Unterbrechungsmeldung).

Elternzeitmeldungen sind nicht für geringfügig Beschäftigte und privat krankenversicherte Arbeitnehmer abzugeben.

Die Elternzeit-Meldungen erfolgen mit dem Datensatz Fehlzeit und den Meldegründen „17 Anmeldung Elternzeit“ und „37 Abmeldung Elternzeit“. Diese Meldungen werden nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet.

Bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit hat der Arbeitgeber eine Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse abzugeben. Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben (siehe Besprechnungsergebnis vom 16.03.2023, Top 1, Seite 7).

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit, ist die Elternzeit mit Grund 37 zu beenden.
Bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit, ist die Elternzeit nicht zu beenden.

Meldungen von Elternzeiten sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten.

Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Meldung „37 Abmeldung Elternzeit“ mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen.

Die Systematik der Elternzeit-Meldung ist eine andere als bei den bisherigen DEÜV-Meldungen. Bei der neuen Meldung ist Beginn und Ende der Fehlzeit (Elternzeit) zu melden. Bisherige Logik war bzw. ist, dass die Fehlzeit als solche einen Meldetatbestand auslöst.

Anspruchsvoraussetzung Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus haben Mütter und Väter, die

  • ihr Kind/ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • in der Woche nicht mehr als 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • gemeinsam mit dem Kind/den Kindern im Haushalt zusammen leben,
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elterngeld wird für jeden Lebensmonat des Kindes gewährt. Ein Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortrag des Geburtstags.

Beispiel:

Ein Kind ist am 15.05.2024 geboren. Der Lebensmonat endet also am 14.06.2024.

Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder dem Tod der Eltern haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner/Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld. Verwandte dritten Grades sind Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Tanten und Onkel.

Werden Kinder auf Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII) in Pflegefamilien untergebracht, kann kein Elternteil Elterngeld beziehen.

Elterngeld (Basiselterngeld)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit sieht für Kinder ein Elterngeld in Höhe von 65%, bzw. 67% des letzten Nettoeinkommens vor. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 €, höchstens jedoch 1.800 €. Die jeweilige Höhe des Elterngelds errechnet sich individuell nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen vor der Geburt des Kindes. Die Höchstgrenze für das zu versteuernde Einkommen für den Bezug von Elterngeld beträgt ab 01.04.2024 für Alleinerziehende 150.000 €, bzw. für Verheiratete 200.000 € im Kalenderjahr vor der Geburt.

Elterngeld wird seit dem 01.01.2011 bei einem bisherigen Nettoverdienst unter 1.200 € in Höhe von 67% gezahlt. Dabei ist das durchschnittliche Netto der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes Grundlage der Berechnung. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 25.06.2009 B 10 EG 9/08 R) sind steuerfreie Beträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung nicht beim Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich ob die steuerfreien Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, oder diese durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert werden. Das Elterngeld als Basisleistung für Eltern wird gezahlt, wenn diese ihr Kind in den ersten 14 Monaten nach der Geburt selbst betreuen und nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Der Mutter und dem Vater stehen 12 Monatsbeträge Elterngeld zu, die sie frei untereinander aufteilen können. Nutzen beide Elternteile das Elterngeld als Ersatz für ihr Einkommen, wird für zwei zusätzliche Monate das Elterngeld als Partnermonate weitergezahlt (nicht zu verwechseln mit dem Partnerschaftsbonus ab 01.07.2015). Während des Bezugs von Elterngeld ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden möglich.

Bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 € und mehr beträgt das Elterngeld 65%. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € beträgt das Elterngeld 67%. Zwischen 1.200 € und 1.240 € wird es auf 65% stufenweise abgesenkt (bei 1.220 € beträgt es 66%). Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 1.000 € (Geringverdiener) beträgt das Elterngeld mehr als 67%. Es kann dann u. U. bis zum 100% des bisherigen Nettoeinkommens betragen. Der Prozentsatz erhöht sich dabei um 0,1% pro 2 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet.

Beispiel:

Das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes beträgt 800 €. Unter Berücksichtigung der Grenze von 1.000 Euro ergibt sich eine Differenz von 200 €.

200 € / 2 = 100
100 x 0,1% = 10 %
67% + 10% = 77%

Das Elterngeld beträgt somit 616 € (77% von 800 €).

ElterngeldPlus

Das für Geburten seit dem 01.07.2015 wählbare ElterngeldPlus ersetzt das Einkommen beim ausführen einer Teilzeitbeschäftigung. Es beträgt die Hälfte des monatlichen Elterngeldes (Basiselterngeld), das ohne Teilzeitkommen zustehen würde. Es wird allerdings statt wie beim Elterngeld für einen Monat für zwei Monate ElterngeldPlus gezahlt. Somit halbiert sich zwar der Betrag, er wird allerdings auch doppelt so lange gezahlt. Das ElterngeldPlus kann somit in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes als auch nach den 14 Lebensmonaten beantragt werden. In den ersten 14 Lebensmonaten sind die Eltern in ihrer Entscheidung frei. Ab dem 15. Lebensmonat muss in jeden Monat ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil ElterngeldPlus bezogen werden. Wird nicht durchgängig ElterngeldPlus bezogen und entstehen Lücken im Leistungsbezug, können verbleibende Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Beim Bezug von ElterngeldPlus erfolgt somit eine verbesserte Anrechnung des Nettoeinkommens während des Bezugs von ElterngeldPlus und der Beschäftigung in Teilzeit.

Beispiel:

Das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes beträgt 2.000 €. Während des Bezugs von ElterngeldPlus führt die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung aus in der sie ein Nettoeinkommen von 800 € erhält. Das weggefallene Einkommen beträgt 1.200 €.

Das Elterngeld (Basiselterngeld) beträgt 65% von 2.000 € = 1.300 € ohne eine Teilzeitbeschäftigung. ElterngeldPlus ist die Hälfte des Basiselterngeldanspruchs 1.300 € / 2 = 650 €.

Die Kombination von Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus ist möglich Der maximale Bezug von ElterngeldPlus beträgt 24 Monate, bzw. 28 Monaten mit dem sog. Partnerschaftsbonus.

Geschwisterbonus

Bei mehr als einem Kind erhalten Familien den Geschwisterbonus. Dabei erhalten Eltern zusätzlich zum Elterngeld 10%, mindestens aber 75 € im Monat. Beim ElterngeldPlus beträgt der Geschwisterbonus die Hälfte des regulären Zuschlags.

Mehrlingsgeburten

Die bisherige gesetzliche Regelung, wonach Eltern von Zwillingen einen doppelten Elterngeldanspruch hatten gibt es nicht mehr. Für Mehrlingsgeburten ab dem 01.01.2015 erhalten Eltern im Elterngeld (Basiselterngeld) einen Mehrlingszuschlag von 300 € und beim ElterngeldPlus einen Mehrlingszuschlag von 150 € für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.

Beispiel:

Geschwisterbonus bei Elterngeld: 10% vom Basiselterngeld, mindestens 75 €.
Geschwisterbonus bei ElterngeldPlus: 10% vom Elterngeldplus, mindestens 37,50 €.

Der Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht bei zwei Kindern so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.

Partnerschaftsbonus

Für Geburten seit dem 01.07.2015 können Eltern zusätzlich zum ElterngeldPlus einen Partnerschaftsbonus erhalten. Der Partnerschaftsbonus kann vor, während oder nach dem ElterngeldPlus zusätzlich in Anspruch genommen werden. Ein Bezug von ElterngeldPlus ist nicht Voraussetzung. Allerdings sind Partnerschaftsbonusmonate immer ElterngeldPlus-Monate und werden in die Gesamtberechnung des ElterngeldPlus-Anspruchs mit einbezogen. Die Partnerschaftsmonate müssen allerdings gemeinsam genommen werden.

Anspruch auf den Partnerschaftsbonus haben Mütter und Väter, wenn diese

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • eine Erwerbstätigkeit von 25 bis 30 Wochenstunden ausüben,
  • mit ihrem Kind im Haushalt zusammen leben,
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • den Partnerschaftsbonus beide Elternteile parallel für die Dauer von vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam ausführen.

Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus nutzen. Sie können diese vier Monate zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst und für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Allein- erziehende nach § 24b Abs. 1 und 2 EStG erfüllen.

Anrechnung des Mutterschaftsgelds

Mutterschaftsgeld und der jeweilige Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden tagegenau auf den Anspruch der Mutter des Elterngelds angerechnet, wenn sich die Zeiträume des Bezugs überschneiden. Der Anspruch auf Elterngeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Das vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld bei privat krankenversicherten in Höhe von 210 € dient nicht dem Ausgleich des weggefallenen Einkommens und wird deshalb auch nicht beim Elterngeld angerechnet.

Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Elterngeld

Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei und somit auch sozialversicherungsfrei. Es unterliegt allerdings nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt. Der BFH hat in einem Urteil auch den Progressionsvorbehalt für den Sockelbetrag von 300 € bestätigt. Somit ist auch der Sockelbetrag dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Auswirkung der Steuerklasse auf die Höhe des Elterngelds

Bei der Berechnung des Elterngelds ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich. Bei Ehegatten, die beide Lohn aus Arbeit beziehen, hängt der Nettolohn für die maßgebliche Berechnung des Elterngelds von der Steuerklasse ab. Somit können Steuerklassenwechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des Elterngelds führen.

Beim Wechsel der Steuerklasse ist allerdings zu beachten, dass die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt wird, wenn sie im Zwölfmonatszeitraum überwiegend, also mindestens sieben Monaten angewandt wurde.

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