Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG
FRAGE: Da der Arbeitgeber-Zuschuss für ersparte Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 auch für „alte“ externe EntgeltuWie berechnet sich der Jahreszeitraum für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG? Handelt es sich um ein Kalenderjahr oder um ein Zeitjahr, das mit dem ersten Tag der Entschädigungszahlung beginnt?
FRAGE: Wie berechnet sich der Jahreszeitraum für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG? Handelt es sich um ein Kalenderjahr oder um ein Zeitjahr, das mit dem ersten Tag der Entschädigungszahlung beginnt?
ANTWORT:
Wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben erwerbstätige Personen nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf eine Entschädigung von 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) pro Jahr, wenn die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes auf behördliche Anordnung geschlossen wurde, das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine alternative Betreuung des Kindes nicht möglich ist und die erwerbstätige Person einen Verdienstausfall erleidet.
Der Jahreszeitraum orientiert sich weder am Kalenderjahr noch am ersten Tag des Entschädigungsanspruchs.
In der Begründung des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen heißt es: Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28.03.2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Bei Fortbestehen der epidemischen Lage über den 28.03.2021 hinaus beginnt der Anspruch von Neuem. Damit endete der erste Jahreszeitraum am 28.03.2021. Der neue Jahreszeitraum begann am 29.03.2021.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme