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Entwurf Programmablaufpläne

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 veröffentlicht, die spätestens ab dem 01.09.2023 anzuwenden sind. Die vorherigen Programmablaufpläne wurden am 13.02.2023 bekannt gegeben.

Lohnsteuerrecht
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Nahaufnahme eines deutschen Finanzdokuments mit Hervorhebung der Worte „Steuerabzug“, was übersetzt „Steuerabzug“ bedeutet.
Foto: © stock.adobe.com/kwarner

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent und des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent. Die Berücksichtigung der Anzahl der Kinder ist im Programmablaufplan nicht enthalten und wird demnach erst mit späteren Programmablaufplänen berücksichtigt werden.

Die Einfärbungen (markieren die Änderungen, außer in den Ablaufdiagrammen) werden vor Bekanntmachung der endgültigen Programmablaufpläne entfernt.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können.

Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht (siehe Entwurf BMF-Schreiben vom 17.05.2023).

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