Erhöhte Entfernungspauschale
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat zwei Tätigkeitsstätten. Wie berechnet sich in diesem Fall die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer?
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat zwei Tätigkeitsstätten. Wie berechnet sich in diesem Fall die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer?
ANTWORT: Die erhöhte Entfernungspauschale gilt seit dem 01.01.2021 ab dem 21. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Vorrangig für die Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber. Fehlt eine arbeitsrechtliche Festlegung auf eine erste Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG). In diesem Fall sind die Fahrten zur zweiten Tätigkeitsstätte stets Dienstreisen. Bei Dienstreisen sind nicht die Entfernungskilometer maßgeblich, sondern die gefahrenen Kilometer. Hierfür gilt die Anhebung ab dem 21. Kilometer nicht.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme