Erholungsbeihilfe
Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres. So mancher Arbeitgeber versüßt die Urlaubszeit mit der Zahlung von Urlaubsgeld. Aber auch eine Erholungsbeihilfe ist steuerlich attraktiv.
Eine Erholungsbeihilfe ist ein vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zum Arbeitslohn in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten des Arbeitnehmers. Dabei können Erholungsbeihilfen in unterschiedlicher Form gewährt werden.
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen
Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung zufließt, ist steuerpflichtig. Dieser Grundsatz gilt auch bei den Erholungsbeihilfen. Nur unter bestimmen Voraussetzungen sind Erholungsbeihilfen steuerfrei oder können pauschal versteuert werden (siehe folgende Punkte).
Wird vom Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zu einer Erholungsreise oder einem Erholungsaufenthalt gezahlt, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern mit besonderer schwerer körperlicher Arbeit eine Aktivwoche. Die Aktivwoche findet in der Freizeit der Arbeitnehmer in einem Hotel statt und umfasst Leistungen und Beratungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit den schwereren Arbeitsbedingungen. Während der Aktivwoche zahlt der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Arbeitnehmer.
Die übernommenen Fahrtkosten stellen Arbeitslohn dar, da die Aktivwoche nicht die Voraussetzungen für eine steuerfreie Erholungsbeihilfe erfüllt.
Steuerfreie Erholungsbeihilfen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Erholungsbeihilfe bis zu 600 Euro gewähren. Der Arbeitnehmer muss diese Beihilfe zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verwenden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zahlt, während der Arbeitnehmer eine Kur zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durchführt.
Eine solche Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber auch steuerfrei zahlen, wenn das Kind des Arbeitnehmers eine Kur durchführt. Auch hier sind bis zu 600 Euro steuerfrei, wenn das Kind erkrankt ist und nach ärztlicher Untersuchung eine Kur zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig ist. Eine allgemeine Erholungsbedürftigkeit des Kindes reicht nicht aus. Es muss eine Kur zu Wiederherstellung der Gesundheit ärztlicherseits verordnet werden.
Ebenfalls steuerfrei sind Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers, die der Abwendung einer drohenden oder bereits eingetretenen Berufskrankheit dienen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erholungsbeihilfe für genau diesen Zweck verwendet wird. Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Arbeitnehmers steht und für den ausgeübten Beruf typisch ist. Berufskrankheiten werden i. d. R. durch die entsprechende Berufsgenossenschaft anerkannt. Die Voraussetzung ist aber auch erfüllt, wenn zwischen dem Beruf und der Erkrankung eindeutig ein Zusammenhang besteht.
Pauschalsteuer bei Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen sind steuerpflichtig. Eine Erholungsbeihilfe kann aber pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Allerdings ist die Pauschalierung nur möglich, wenn die Beihilfe insgesamt 156 Euro im Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer nicht übersteigt. Für den Ehepartner ist ein Höchstbetrag von 104 Euro und für jedes Kind ein Höchstbetrag von 52 Euro pauschalierungsfähig. Übersteigt die vom Arbeitgeber gezahlte Erholungsbeihilfe diese Höchstbeträge, ist diese im vollen Umfang steuerpflichtig (Freigrenze). Die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe ist in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sie z. B. anstelle eines Urlaubsgeldes eine Erholungsbeihilfe zahlen. Das Urlaubsgeld ist als sonstiger Bezug steuerpflichtig und als einmalig gezahltes Entgelt auch beitragspflichtig. Die Möglichkeit der Pauschalierung löst in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit aus.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer im Juni ein Urlaubsgeld in Höhe von 150 Euro.
Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Abwandlung:
Statt einem Urlaubsgeld zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 150 Euro zu seinem Erholungsurlaub im Juni.
Die Erholungsbeihilfe kann mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer versteuert werden und ist beitragsfrei.
Die Möglichkeit besteht, da Erholungsbeihilfen pauschalierungsfähig sind, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die pauschale Lohnsteuer könnte zudem arbeitsrechtlich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Zu beachten ist allerdings zwingend, dass die Erholungsbeihilfe als Zahlung für einen Erholungszweck verwendet wird. Die Zahlung muss also auch tatsächlich für den Erholungszweck verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Zahlung und die Erholungsmaßnahme in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Erholungsmaßnahme, wie in unserem Beispiel der Urlaub, innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Zahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird. Dabei muss der Arbeitnehmer nicht verreisen. Der Erholungsurlaub kann auch zu Hause verbracht werden.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer im Juni eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 360 Euro. Der Arbeitnehmer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im August nimmt der Arbeitnehmer zwei Wochen Erholungsurlaub.
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe in Höhe von 360 Euro komplett mit 25 Prozent pauschal versteuern. Die Freigrenze ist eingehalten:
Arbeitnehmer 156 Euro
+ Ehefrau 104 Euro
+ 1. Kind 52 Euro
+ 2. Kind 52 Euro
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= insgesamt 364 Euro
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlung der Erholungsbeihilfe und dem Erholungsurlaub ist auch gegeben.
Autor: Markus Stier, Chefredakteur LOHN+GEHALT