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Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG

Mit Schreiben vom 25.1.2023 hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen. Erfreulich für die Lohnversteuerung der Arbeitgeber ist, dass im Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung genannt wird.

Lohnsteuerrecht
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Das Bild zeigt ein Stück Papier mit eingerissener Kante, auf dem das Wort „Verdienstausfall“ zu sehen ist. Um das Papier herum sind verschiedene Symbole und Symbole verstreut angeordnet, die unterschiedliche Themen wie Geld, Fragezeichen, Uhren und verschiedene andere Objekte und Konzepte auf einem pergamentähnlichen Hintergrund darstellen. Dies legt einen thematischen Schwerpunkt auf Finanz-, Arbeits-, globalen und möglicherweise problemlösenden Konzepten nahe.
Foto: © stock.adobe.com/magele-picture

BMF-Schreiben vom 25.01.2023 – IV C 5 – S 2342/20/10008:003

Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.

Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG und unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG. Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (bes. LStB) zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.

Das BMF-Schreiben erläutert, wie zu Verfahren ist, wenn die Entschädigungsbehörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeitgeber kommt.

Für den Fall, dass es zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen erklärt die Finanzverwaltung außerdem, was bei unzutreffender Lohnversteuerung bzw. bei unzutreffende Steuerfreistellung gilt und welche Anzeigepflichten des Arbeitgebers bestehen.

Im bestimmten Fällen befreit die Finanzverwaltung (Nichtbeanstandungsregelung) den Arbeitgeber von der Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG.

Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2023-01-25-lohnsteuerliche-abrechnung-behoerdlicher-erstattungsbetraege-fuer-verdienstausfallentschaedigungen-IfSG-nichtbeanstandung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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