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Erstes Urteil zum § 20a IfSG – Kündigung wegen heruntergeladener Impfunfähigkeitsbescheinigung wirksam

Die allgemeine Impfpflicht ist (zunächst) vom Tisch und bislang gilt „nur“ die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Eine Ausnahme davon gibt es nur in bestimmten Fällen - z.B. bei der Vorlage einer entsprechenden Impfunfähigkeitsbescheinigung. Soweit man sich diese per Mausklick aus dem Internet herunterlädt, riskiert man allerdings den wirksamen Ausspruch einer Kündigung. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht.

Arbeitsrecht
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Impfausweis

Arbeitsgerichts Lübeck, Urteil vom 13.04.2022 – 5 Ca 189/22

Die allgemeine Impfpflicht ist (zunächst) vom Tisch und bislang gilt „nur“ die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Eine Ausnahme davon gibt es nur in bestimmten Fällen – z.B. bei der Vorlage einer entsprechenden Impfunfähigkeitsbescheinigung. Soweit man sich diese per Mausklick aus dem Internet herunterlädt, riskiert man allerdings den wirksamen Ausspruch einer Kündigung. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck – soweit ersichtlich – als erstes deutsches Gericht.

 

Worum geht es?

§ 20a Infektionsschutzgesetz („IfSG“) regelt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und sieht vor, dass Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen spätestens seit dem 15.03.2022 

  • einen gültigen Impfnachweis
  • einen gültigen Genesenennachweis oder
  • ein ärztliches Zeugnis haben, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet bzw., dass die betreffende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

 

Die Impfunwilligkeit nutzen manche als Geschäftsmodell und bieten ärztliche Zeugnis im Internet an. Hierbei handelt es sich unter anderem um „Bescheinigungen über die vorläufige Impfunfähigkeit“. Auf den ersten Blick sehen diese Bescheinigungen täuschend echt aus und sind vergleichbar mit „richtigen“ ärztlichen Bescheinigungen. Insbesondere im Raum Stuttgart hat eine Ärztin zahlreicher solcher Bescheinigungen ausgestellt. 

Der Sachverhalt

Das Arbeitsgericht Lübeck hatte über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung zu entscheiden. 

Arbeitgeber ist eine Klinik. Die Arbeitnehmerin ist seit 2001 als Krankenschwester tätig. Wie in allen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen wurden die Beschäftigten gemäß § 20a IfSG angewiesen, der Arbeitgeberin einen entsprechenden Nachweis über die Impfung oder einen Nachweis über die Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft bzw. eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Die Krankenschwester legte der Klinik eine vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vor. Die Bescheinigung erhielt zwar die Unterschrift einer Ärztin, jedoch hatte die Krankenschwester die Bescheinigung ohne Besprechung mit der Ärztin und ohne tatsächliche medizinische Untersuchung durch Beantwortung mehrerer Suggestivfrage erhalten. 

Die Klinik informierte das Gesundheitsamt und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum Januar 2022, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2022. Die Arbeitnehmerin behauptete u.a., dass es nicht Aufgabe der Klinik sei, die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und durch § 20a IfSG arbeitsrechtliche Sanktionen ausgeschlossen seien. Ausschließlich das Gesundheitsamt hätte eine ärztliche Untersuchung anordnen können. 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Lübeck entschied, dass die Vorlage einer solchen „ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung“, ohne einer vorhergehenden Untersuchung, eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit – auch ohne vorherige Abmahnung – zerstört. 

Dennoch reichte es für die außerordentliche Kündigung nicht. Zwar lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Jedoch sah das Gericht in diesem Fall auf Ebene der Interessenabwägung die außerordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt an, da eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren bestand. Wie so oft, scheiterte damit die außerordentliche Kündigung. 

Die ordentliche Kündigung hielt der gerichtlichen Überprüfung stand und beendete wegen der schweren Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht wirksam das Arbeitsverhältnis. Begründet wurde dies auch damit, dass der Arbeitnehmerin klar sein musste, dass die vorgelegte Bescheinigung den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erweckt, in Wahrheit aber nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruht. Aus § 20a IfSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot. 

Was bedeutet das?

Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist ein gefälschtes Attest keine Lösung. Das Zustandekommen der „vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung“ ist offensichtlich missbräuchlich und das muss auch jeder Arbeitnehmer erkennen. Schließlich findet kein persönlicher Kontakt mit dem angeblichen Arzt statt und die Bescheinigung wird automatisch erstellt, wenn der Arbeitnehmer die Online-Suggestivfrage: „Können Sie ausschließen, dass Sie nicht allergisch gegen eine der Bestandteile des Impfstoffes sind?“ entweder verneint oder „ich bin mir nicht sicher“ ankreuzt. 

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten etwaige vorgelegte Impfunfähigkeitsbescheinigungen genau prüfen. Allein die genannte Ärztin aus dem Raum Stuttgart hat zahlreiche solcher unwirksamen und rechtsmissbräuchlichen Bescheinigungen ausgestellt. Zahlreiche Kündigungsschutzprozesse sind bereits bei den Arbeitsgerichten anhängig. Auch künftig sollten Arbeitgeber darauf achten, ob die „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ maschinell erstellt und nicht im Original unterschrieben wurde.

 

 

Foto: © Adobe Stock/penofoto.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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