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Es ist soweit: Unbedenklichkeitsbescheinigung wird digital

Ab Januar 2024 wird die Ankündigung umgesetzt: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von den Arbeitgebern nur noch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das neue Meldeportal bei den Einzugsstellen beantragt werden. Die Rückmeldung durch die Krankenkasse bzw. die Minijobzentrale erfolgt dann ebenfalls digital.

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Ein Fachmann, der in der Personalabteilung an Finanzberichten arbeitet und Zahlen mit einem Taschenrechner akribisch berechnet.
Foto: @adobe.stock/Jeni

Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Unbedenklichkeitsbescheinigung, nämlich einfache und die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Welche Bescheinigung ausgestellt wird ist davon abhängig, ob die Arbeitgeberpflichten (Beitragsnachweis, Zahlungen) nicht nur aktuell sondern auch in den vergangenen sechs Monaten rechtzeitig und vollständig erfüllt wurden.

Möglich ist auch die Beantragung eines Abonnements. Dann wird jeweils vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung automatisch eine neue übermittelt – natürlich nur, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die Bescheinigung enthält – neben die Grunddaten des Unternehmens folgende Aussagen:

  • Das Unternehmen hat bei der Einzugsstelle ein Arbeitgeberkonto.
  • Die Anzahl der versicherungspflichtigen Mitarbeiter, für die aktuell ein Beitrag eingezogen wird.
  • Die ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungspflichten.

Bis Ende 2024 können sie Bescheinigungen noch nach dem bisherigen – kassenindividuellen Verfahren angefordert werden.

Quelle: L+G Redaktion

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