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KURZ UND KNAPP : EuGH: Angabe von Kündigungsgründen bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern

In Polen wurde ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen entlassen, während nach polnischem Recht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen die Mitteilung der Kündigungsgründe gesetzlich gefordert wird. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und argumentierte, dass diese Praxis diskriminierend sei und sowohl gegen das Unionsrecht als auch gegen das polnische Recht verstößt.

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Ein Holzstempel mit der Aufschrift „Kündigung“ liegt auf einem Arbeitsvertrag mit der Überschrift „Arbeitsvertrag“. Der teilweise sichtbare Text in deutscher Sprache enthält eine rot gestempelte „Kündigung“. Daneben verweist ein Hinweis auf das jüngste EuGH-Urteil zur Festlegung von Kündigungsgründen bei Leiharbeitnehmern.
Foto: stock.adobe.com/Wolfilser

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.02.2024 – C-715/20

Der EuGH prüfte, wie diese Ungleichbehandlung zu bewerten ist und bestätigte, dass die temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses keine schlechtere Behandlung rechtfertigt. Außerdem führte es aus, dass das Vorenthalten von Kündigungsgründen eine wesentliche Information darstellt, die den befristet Beschäftigten in ihrer Möglichkeit, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen, beeinträchtigt. Dies verletzt das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Entsprechend ist auch ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn es eine entsprechende Regelung für unbefristete Arbeitsverhältnisse gibt.

 

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte