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EuGH klärt Überstundenfrage bei Teilzeit

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Überstundenvergütung bzw. die entsprechenden Zuschläge?

AllgemeinArbeitsrecht
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Ein Abgrund der Zeit: Eine Spirale unzähliger Uhren, die eine Illusion unendlicher Momente im persönlichen Management erzeugen.
Foto: © adobe.stock/freshidea

Bisher ging man in den meisten Fällen davon aus, dass die betriebsübliche bzw. tarifliche Arbeitszeit die Grenze darstellte, von der an Zuschläge zu zahlen sind. Das sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) anders. Eine tarifliche Regelung, die bei Mehrarbeitsvergütungen nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenziert, ist unzulässig.

Damit stärkt der EuGH den Teilzeitbeschäftigten den Rücken. Eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter ist grundsätzlich unzulässig. Durch die Regeldung, dass Zuschläge erst dann gezahlt werden, wenn die für Vollbeschäftigte geltende Arbeitszeit überschritten wird, werden Teilzeitkräfte unangemessen benachteiligt. Sie haben daher einen Anspruch auf Zulagen, wenn ihre individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Das Urteil erging zwar zu einer besonderen Regelung für Piloten einer Fluggesellschaft und den dort geltenden Tarifvertrag, hat aber eine darüberhinausgehende allgemeine Bedeutung.

Die Entscheidung des EuGH basiert auf einer Anfrage des Bundesarbeitsgerichts auf Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2023 in der Rechtssache C-660/20

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