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EuGH: Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer gilt auch in der Probezeit

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert –, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist.

Arbeitsrecht
Lesezeit 1 Min.
Arbeitnehmer im Rollstuhl sitzt in Diskussion

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert –, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, kann einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist.

Eine solche Maßnahme darf den Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. So der Tenor in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Februar 2022 (Rechtssache C-485/20.

Ausgangspunkt war die Vorlage eines belgischen Arbeitsgerichts. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde – während der Probezeit – gekündigt, weil er die Tätigkeit, für die er eingestellt war, aufgrund seiner Behinderung nicht ausüben konnte. Wer wegen einer Behinderung seine – bisherige – Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat das Recht, von seinem Arbeitgeber auf einem anderen, geeigneteren Arbeitsplatz, weiterbeschäftigt zu werden. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch in der Probezeit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene über die notwendige Kompetenz und Fähigkeit verfügt und eine solche Maßnahme keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt.

Den Volltext des Urteils können Sie nachlesen unter https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-485/20

Quelle: EuGH

Teaserfoto: © Adobe Stock/Andrey Popov

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