Fälligkeitstermine 2022
Sozialversicherungsbeiträge, die aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die entsprechende Beschäftigung ausgeübt worden ist. Die Regelung soll für einheitliche Fälligkeiten bei den Einzugsstellen (Krankenkassen) sorgen.
Sozialversicherungsbeiträge, die aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die entsprechende Beschäftigung ausgeübt worden ist. Die Regelung soll für einheitliche Fälligkeiten bei den Einzugsstellen (Krankenkassen) sorgen. Ausnahmen gibt es nur bei regionalen Feiertagen, die auf einen der letzten Tage eines Monats fallen. Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und eben gesetzliche Feiertage unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt für den 24. und den 31. Dezember eines Jahres. Maßgebend ist immer der Sitz der Einzugsstelle (Hauptverwaltung der zuständigen Krankenkasse).
Der Beitragsnachweis muss jeweils zwei Arbeitstage vorher bei der Einzugsstelle vorliegen. Das ist von besonderer Bedeutung bei Arbeitgebern, die ihre Beiträge im Einzugsverfahren entrichten.
Hier die Termine für 2022:
Monat | Januar | Februar | März | April | Mai | Juni |
Fälligkeitstag Beiträge | 27. | 24. | 29. | 27. | 27. | 28. |
Beitragsnachweis | 25. | 22. | 25. | 25. | 24. | 24. |
Monat | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
Fälligkeitstag Beiträge | 27. | 29. | 28. | 26./27.* | 28. | 28. |
Beitragsnachweis | 25. | 25. | 26. | 21./24.* | 24. | 23. |
* In Bundesländern, in denen der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, gilt das frühere Datum. Maßgebend ist jeweils der Sitz der Einzugsstelle.
Teaserfoto: © Adobe Stock/Piman Khrutmuang