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Fahrzeugüberlassung; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; Wechsel der Bewertungsmethode

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) - unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung - auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Autoschlüssel mit Schlüsselanhänger, Taschenrechner und Finanzunterlagen, die ein Thema der Fahrzeugfinanzierung oder -budgetierung andeuten.

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) – unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung – auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. 

Die Methode (Anwendung der 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich. 

Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 21.05.2021 – VI 302 – S 2334 – 372 / Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12

 

 

Teaserfoto: © AdobeStock/v.poth

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