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FAQ zur Energiepreispauschale aktualisiert

Die meisten Arbeitgeber haben die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) an ihre Arbeitnehmer im September vorgenommen.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Ein Thermostat zwischen verschiedenen Euro-Banknoten mit der Aufschrift „Gas“, die die Energiekosten symbolisiert, und ein Taschenrechner als Symbol für Finanzmanagement bzw. Budgetierung.
Foto: © stock.adobe.com/Arthur Kattowitz

Dennoch bestehen bei vielen Arbeitgebern Fragen zur Anspruchsberechtigung und Umsetzung der Auszahlung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher erneut seinen Fragen-Antwort-Katalog am 22.09.2022 aktualisiert.

Darin sind weitere Aussagen zur Anspruchsvoraussetzung und rund um die Auszahlung enthalten.

Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fällt nicht unter eine der anspruchsberechtigenden Einkunftsarten und ist auch keine Lohnersatzleistung, die den Anspruch auf die EPP rechtfertigt.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen. Zu den anspruchsberechtigenden Lohnersatzleistungen gehört auch Übergangsgeld nach dem Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b EStG).

Anspruchsberechtigt sind nur erwerbstätige Personen. Der Bezug von Pflegegeld ist keine Lohnersatzleistung und berechtigt daher für sich betrachtet nicht zum Erhalt der EPP. Außerdem steht das Pflegegeld nicht dem Pflegenden, sondern der zu pflegenden Person zu.

Nach den Vorschriften zur EPP haben sog. „ausgesteuerte“ Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 nicht mehr erwerbstätig sind und auch kein Krankengeld mehr beziehen, keinen Anspruch auf die EPP. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente berechtigt für sich betrachtet ebenfalls nicht zum Erhalt der EPP. Es genügt allerdings, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des Jahres (z. B. wegen Krankengeldbezugs) noch vorgelegen haben.

Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erzielen mit der Aufwandsentschädigung Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gemeinderatsmitglieder erzielen damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 Nr. 3 EStG); sie fallen im Unterschied zu Bundestags- und Landtagsabgeordneten nicht unter § 22 Nr. 4 EStG. Dass die Aufwandsentschädigung in vollem Umfang oder teilweise steuerfrei ist, schadet nicht, denn auch der Bezug ausschließlich steuerfreier Einkünfte führt zur Begünstigung der EPP.

Auf die EPP besteht ein gesetzlicher Anspruch nach § 113 EStG. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, erhält sie ohne weiteren Antrag vom Arbeitgeber oder über die persönliche Einkommensteuererklärung 2022. Das Auszahlungsverfahren ist ein Massenverfahren. Ein Verzicht auf die Auszahlung durch den Arbeitnehmer ist in § 117 EStG nicht vorgesehen.

Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (sog. Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird), hat er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlt oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verweist, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, müssen die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Refinanzierung erfolgt in diesen Fällen durch die Abgabe einer Lohnsteuer-Jahresanmeldung.

 

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