FAQ zur Inflationsausgleichsprämie aktualisiert
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die sog. Inflationsprämie ist in § 3 Nr. 11c EStG) geregelt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EStG erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Die Zahlung muss somit immer zusätzlich zu den bereits vereinbarten Gehältern oder Sonderzahlungen erfolgen.
An den Zusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden
Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Die Prämie kann jedem Arbeitnehmer gezahlt wer- den, unabhängig vom Status. Auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte können die Zahlungen er- halten. Sie beeinflussen nicht die Grenzen bei einem Minijob.
Zudem gilt die Betragsgrenze je Dienstverhältnis. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Prämie mehrfach bekommen, wenn er in der Zeit das Arbeitsverhältnis wechselt. Die Arbeitgeber müssen sich nicht abstimmen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig hat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu auf seiner Internetseite FAQ eingestellt und nunmehr zu den beiden folgenden Zweifelsfragen Stellung genommen und ergänzt:
Es wird für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht beanstandet, wenn die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird (z. B. Konzernmutter A leistet die Inflationsausgleichsprämie in einer Einmalzahlung oder in Raten an die Arbeitnehmer der Konzerntochter B).
Die Steuerfreiheit bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Unterliegt der von dem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers – ggf. bei der Ermittlung der anzusetzenden Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts, wenn das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte dem ausländischen Staat zusteht – zu berücksichtigen.