Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
Es liegt keine örtliche Zuordnung, sondern lediglich eine organisatorische vor, wenn nur eine Zuständigkeit zum Gruppenleiter geregelt wurde. Im Streitfall erfolgte keine Festlegungen über Anwesenheitszeiten im Büro oder an anderen Arbeitsorten
Im dem Arbeitsvertrag genannte Einstellungsort ist nur so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Bereich der Niederlassung eingesetzt werden solle. Sie sind der Auffassung, dass hier keine Zuordnung zu einer bestimmten ortsfesten Einrichtung vorlag. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine, durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Festlegungen, Absprachen oder Weisungen, Zuordnung vorgenommen, ergibt sich eine Zuordnung durch schlüssiges Verhalten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einzelne, zu seinem Berufsbild gehörende Tätigkeiten in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers erbringt oder erbringen muss, so die Richter weiter.
BFH-Urteil vom 14.09.2023, VI R 27/21 (veröffentlicht 09.11.2023)