Firmenwagen und Firmen-E-Bike
Wir werden ab August unseren Mitarbeitern auf Wunsch auch ein E-Bike zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen.
Frage:
Wir werden ab August unseren Mitarbeitern auf Wunsch auch ein E-Bike zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Wie ist nach der 1%-Methode der geldwerte Vorteil zu ermitteln, wenn ein Mitarbeiter auch einen Firmenwagen zur privaten Nutzung hat? Ist in diesen Fällen bei der 1%-Regelung nur der jeweils höhere Listenpreis anzusetzen?
Antwort:
Seit 2012 ist das Dienstfahrrad grundsätzlich dem Dienstwagen gleichgestellt. Wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen und/oder ein E-Bike vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, muss sowohl für den Firmenwagen als auch für das E-Bike ein geldwerter Vorteil ermittelt werden. Die Regelungen für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 04.04.2018 „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ und die für das E-Bike aus dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 „ Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern“.
Wenn einem Arbeitnehmer mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, ist für jedes Fahrzeug die 1%-Methode anzuwenden. Für die Privatnutzung werden als pauschale Nutzungswerte jeweils 1 % der (abgerundeten) Bruttolistenpreise angesetzt (BMF-Schreiben vom 04.04.2018, RZ 22). Für das E-Bike gilt 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei Anwendung der 0,03%-Regelung für den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte muss unterschieden werden, ob das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug anzusehen ist (Motor unterstützt auch Geschwindigkeiten von über 25 km pro Stunde; Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen ist, berechnet sich der geldwerte Vorteil aus 1% des Bruttolistenpreises. Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällt nicht an.
Sofern das E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen ist, ist auch ein geldwerter Vorteil von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Werden einem Arbeitnehmer mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Bruttolistenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (BMF-Schreiben vom 04.04.2018 RZ 22). Bei einer größeren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird das sicherlich der Firmenwagen sein.
Im oben erwähnten BMF-Schreiben findet man unter RZ 22 noch folgenden Hinweis:
Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Diese Regelung bezieht sich auf die Fälle, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwei Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand