Firmenwagen
Es geht um die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Fahrzeugkosten.
Frage:
Es geht um die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Fahrzeugkosten. Müssen wir die Tankbelege schon in der monatlichen Gehaltsabrechnung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung berücksichtigen oder können wir uns dem Mitarbeiter gegenüber darauf berufen, dass er das in seiner Einkommenssteuererklärung selbst geltend machen kann?
Antwort:
Gemäß BMF-Schreiben vom 21.09.2017 sind die Urteile des BFH vom 30. November 2016 sowohl in der Einkommensteuerveranlagung als auch im Lohnsteuerverfahren anwendbar. Danach sind nicht nur pauschale Zuzahlungen sondern auch bestimmte individuell getragene Kosten auf den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung anzurechnen (Anmerkung: Die Berücksichtigung erfolgt auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode).
Die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten sind im Rahmen der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens anzurechnen, sofern die vertraglichen Grundlagen keine abweichenden Regelungen enthalten.
Danach können bei Anwenden der 1%-Methode sämtliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf den Sachbezugswert angerechnet werden, führen aber nicht zu einem negativen Saldo.
Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer privat zu zahlenden Benzinkosten in der Lohnabrechnung zur Reduzierung des Sachbezugswerts berücksichtigen will, muss er die Richtigkeit der Benzinquittungen prüfen, z. B. ob die Anzahl der Liter zu der km-Laufleistung des Fahrzeugs passt. Dies führt i.d.R. zu einem hohen administrativen Aufwand.
Deshalb ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vertraglich regelt, dass die vom Arbeitnehmer individuell getragenen Kosten nicht im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Sofern eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung nicht stattfinden, kann der Arbeitnehmer diese Kosten bei seiner persönlichen Einkommensteuer geltend machen. Darauf sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinweisen.
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand
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