Flexirentengesetz und Lohnsteuerbescheinigung
Nach dem Flexirentengesetz, welches zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind beschäftigte Vollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65. – 67. Lebensjahr) rentenversicherungspflichtig.
Frage
Nach dem Flexirentengesetz, welches zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind beschäftigte Vollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (65. – 67. Lebensjahr) rentenversicherungspflichtig. Sind diese RV-Beiträge – analog den „normal“ Beschäftigten – auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 22 zu bescheinigen?
Antwort
Ja! Wenn ein beschäftigter Rentner Beiträge zur Rentenversicherung zahlt (erkennbar am Personengruppenschlüssel 120 (da dieser erst ab dem 01.07.2017 zur Verfügung steht, ist zunächst der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden und im Juli per Rückrechnung umzustellen)), sind diese in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 22 anzugeben. Die gezahlten Beiträge wirken sich auch in der Vorsorgepauschale aus.
Ergänzender Hinweis
Für am 31.12.2016 bereits beschäftigte Rentner mit Personengruppenschlüssel 119 besteht eine Bestandsschutzregelung. D.h. sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, können aber auf den Bestandsschutz verzichten. Dann gilt in diesem Fall ab dem Folgetag der Personengruppenschlüssel 120 (bzw. zunächst Personengruppenschlüssel 101).
Sabine Törppe-Scholand, alga-Competence-Center