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Frage: Werkstudenten

Wir haben im Unternehmen zwei Werkstudenten, die in einer Woche während des Semesters über 20 Stunden gearbeitet haben.

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Frage: Werkstudenten
Wir haben im Unternehmen zwei Werkstudenten, die in einer Woche während des Semesters über 20 Stunden gearbeitet haben. Wir stufen diese Werkstudenten für den Monat voll sozialversicherungspflichtig ein. Ist der Werkstudent für den Rest der Beschäftigung sv-pflichtig oder erfolgt eine monatsweise Betrachtung hinsichtlich der SV-Pflicht bzw. SV-Freiheit?

Antwort:
Es gibt keine Regelung, dass ein geringfügiges oder seltenes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für die Werkstudentenregelung unschädlich ist. Daraus ergibt sich, dass in dem Monat des Überschreitens das Werkstudentenprivileg nicht mehr anzuwenden ist und damit Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt. Diese Versicherungspflicht würde unserer Meinung nach bis zum Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bestehen bleiben. Die Möglichkeit einer ggf. monatlichen Umschlüsselung von Werkstudentenprivileg auf Versicherungspflicht in Abhängigkeit vom Über-/Unterschreiten der 20-Stunden-Grenze ist dem aktualisierten Rundschreiben vom 23.11.2016 nicht zu entnehmen. Dort heißt es nur „Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern.“

Anmerkungen:
Ob ein Prüfer in dem von Ihnen beschriebenen Fall das Rundschreiben „großzügiger“ interpretieren würde, bliebe ggf. abzuwarten. Wenn Sie in dem Monat des einmaligen Überschreitens der 20-Stunden-Grenze nicht auf Versicherungspflicht umstellen bzw. bei Umstellung im Folgemonat wieder auf das Werkstudentenprivileg wechseln, wird der Prüfer (wenn er den Fall entdeckt).höchstwahrscheinlich zu einer anderen Einschätzung kommen.

Kein Problem hätten Sie, wenn das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch eine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend-/Nachtstunden erfolgt. Dann kann weiterhin Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs in Betracht kommen, wenn die Zeit- und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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