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Frage zum Flexirentengesetz

Ein Vollrentner, der seine Altersgrenze (65 plus x) noch nicht erreicht hat, wurde im Jahr 2016 mit einem monatlichen Entgelt von 450,.- € beschäftigt. Im Rahmen seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung hat er auf die RV-Pflicht verzichtet.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Frage:
Ein Vollrentner, der seine Altersgrenze (65 plus x) noch nicht erreicht hat, wurde im Jahr 2016 mit einem monatlichen Entgelt von 450,.- € beschäftigt. Im Rahmen seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung hat er auf die RV-Pflicht verzichtet. Wie würde sich eine Erhöhung des Entgelts zum 01.07.2017 aufgrund der erhöhten Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,- € auf 525,- € auf den Versicherungsstatus in der RV auswirken?
 
Antwort:
Sofern ein Altersvollrentner vor der Regelaltersgrenze (vor dem 65.-67. Lebensjahr) eine Beschäftigung ausgeübt hat, war er bis zum 31.12.2016 rentenversicherungsfrei. Ab dem 01.01.2017 ist er rv-pflichtig.
 
Wurde die Beschäftigung vor dem 01.01.2017 aufgenommen, bleibt es bei der bisherigen RV-Freiheit des Arbeitnehmers (Bestandsschutz). Der Arbeitnehmer kann jedoch auf diesen Bestandsschutz verzichten und die RV-Pflicht wählen. Diese schriftliche Erklärung gilt dann bis zum Ende der Beschäftigung.
 
Bezieher einer Altersvollrente, die über den 31.12.2016 hinaus einen 450,- €-Job ausüben, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei (es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die RV-Freiheit verzichtet).
 
Wenn ab dem 01.07.2017 der bisherige monatliche Hinzuverdienst von 450,- € auf 525,- € aufgrund der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen angehoben wird, liegen die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr vor. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit bis Ende 2016 sind dann nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen tritt für den beschäftigten Altersvollrentner rentenversicherungspflicht ein.
 
Sabine Törppe-Scholand, alga-Competence Center

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