Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung: 20.07.2022).

Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
In der ersten Aktualisierung der FAQs nimmt das BMF auch Stellung zur Frage der Pfändbarkeit der EPP. Das BMF führt aus, dass die EPP von einer Lohnpfändung nicht umfasst ist, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Weitere Details zur Anspruchsberechtigung und zu Fragen der Auszahlung durch den Arbeitgeber in Verbindung mit den Entstehungszeitpunkt 01.09.2022 werden umfangreich dargestellt.
Sie finden die FAQs auf der Internetseite des BMF unter der Rubrik Service, FAQ/Glossar und weiter unter FAQ: