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Fragen zum Mitgliedsbeitrag für ein Fitness-Studio

Auf Initiative des Betriebsrats sollen Mitarbeiter/innen, die Mitglied in einem Fitnessstudio sind, einen Zuschuss in Höhe von 20 € pro Monat vom Arbeitgeber erhalten.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Auf Initiative des Betriebsrats sollen Mitarbeiter/innen, die Mitglied in einem Fitnessstudio sind, einen Zuschuss in Höhe von 20 € pro Monat vom Arbeitgeber erhalten. Der Zuschuss soll als Einmalbetrag für 12 Monate überwiesen werden, sofern vom Arbeitnehmer eine Mitgliedschaft und Beitragszahlung nachgewiesen wird. Eine Betriebsvereinbarung darüber gibt es nicht.
 
Dazu haben wir die folgenden Fragen:

  • Darf der Auszahlung über die Entgeltabrechnung erfolgen?
  • Können wir Führungskräfte ausschließen
  • Kann der Zuschuss noch rückwirkend für das Vorjahr gezahlt werde
  • Muss der Zuschuss monatlich gezahlt werden
  • Muss es sich – um den Betrag steuerfrei zu gewähren – um ausgewählte Fitnessstudios handeln?
  • Muss ein Nachweis über die Qualifikation des Studios erbracht werden?

 
Antworten
Ihren Fragen ist zu entnehmen, dass Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio steuer- und beitragsfrei gezahlt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Solch ein Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Hierfür greift weder die Steuerfreiheit für gesundheitsfördernde Maßnahmen noch die Sachbezugsfreigrenze von 44 €.
 
Damit lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:

Die Auszahlung muss über die Entgeltabrechnung erfolgen, da er steuer- und  sv-pflichtig ist.

  • Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kann der Arbeitgeber dafür die Bedingungen festlegen; also auch den Personenkreis, dem er den Zuschuss zahlt.
  • Der Zuschuss könnte auch rückwirkend für das Vorjahr gezahlt werden als steuerpflichtiger sonstiger Bezug und sv-pflichtige Einmalzahlung (Zuflussprinzip)
  • Der Zuschuss kann monatlich oder als Einmalbetrag gezahlt werden, da er ohnehin steuer- und sv-pflichtig ist
  • Es muss sich nicht um ausgewählte Fitnessstudios handeln, da der Arbeitgeberzuschuss zum Mitgliedsbeitrag nicht steuerfrei gezahlt werden kann. Deshalb muss auch kein Nachweis über die Qualifikation des Studios erbracht werden. Dies gilt nur für die Fälle, in denen die Steuerfreiheit für gesundheitsfördernde Maßnahmen angewendet werden kann.

 
Quelle: alga-Compentence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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