Fragen zum Thema Familienheimfahrt
Ist die normale Familienheimfahrt 1 x pro Woche im ermittelten Betrag der 1 % Reglung schon enthalten?
Frage
Ist die normale Familienheimfahrt 1 x pro Woche im ermittelten Betrag der 1 % Reglung schon enthalten?
Antwort
Es handelt sich bei der Bewertung von Privatfahrten und Fahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung um zwei getrennte Bewertungen. Die 1 % – Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezieht sich auf die privaten Fahrten des Arbeitnehmers. Bei der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und den sog. Familienheimfahrten findet § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG Anwendung. Danach wird bei wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Firmenwagen kein geldwerter Vorteil angesetzt, wenn für diese Fahrten ein Werbungskostenabzug beansprucht werden könnte, falls der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw durchführen würde.
Muss diese steuerfreie Arbeitgeberleistung unter Berücksichtigung der tatsächlichen km – Entfernung extra berechnet werden?
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je einfachen vollen Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzen. Dies muss von der Personalabteilung ermittelt werden, denn daraus folgt der Wert in Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe nächste Frage).
Welchen Betrag weise ich in der Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung aus und wie?
In Zeile 21 sind die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei einer doppelten Haushaltsführung einzutragen, und zwar alle steuerfreien Leistungen (also der steuerfreie Arbeitgeberersatz für Familienheimfahrten, aber auch Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand). Der Arbeitgeber ist nach § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG ist gesetzlich verpflichtet, diese Eintragungen vorzunehmen.
Quelle: alga-Compentence-Center, Markus Stier