Freistellung
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat auf einem Zeitkonto (kein Wertguthabenkonto) viele Überstunden angesammelt. Er möchte insgesamt für sechs Monate freigestellt werden. Für die Freistellung möchte der Arbeitnehmer 1,5 Monate Urlaub und 4,5 Monate Überstunden verwenden. Während dieser Freistellung würden wir die Vergütung ganz normal weiterzahlen. Ist diese Konstellation mit dem Drei-Monats-Zeitraum nach § 7 Abs. 1a SGB IV vereinbar?
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat auf einem Zeitkonto (kein Wertguthabenkonto) viele Überstunden angesammelt. Er möchte insgesamt für sechs Monate freigestellt werden. Für die Freistellung möchte der Arbeitnehmer 1,5 Monate Urlaub und 4,5 Monate Überstunden verwenden. Während dieser Freistellung würden wir die Vergütung ganz normal weiterzahlen. Ist diese Konstellation mit dem Drei-Monats-Zeitraum nach § 7 Abs. 1a SGB IV vereinbar?
ANTWORT: Nach § 7 Abs. 1a SGB IV besteht eine Beschäftigung, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.
Bei den drei Monaten geht es um eine zusammenhängende und vollständige Freistellung von der Arbeit. Somit gilt grundsätzlich für flexible Arbeitszeitguthaben, die nicht eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGV IV sind, für das Bestehen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ein maximaler Freistellungszeitraum von drei Monaten. Bei einer Freistellung von mehr als drei Monaten würde die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung enden.
Bei einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV gibt es keine zeitliche Grenze für eine Freistellung. In diesem Fall kann u. U. eine Freistellung über mehrere Jahre erfolgen.
Unserer Meinung nach zählt der gesetzliche/tarifvertragliche/arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch nicht zu den angesparten flexiblen Arbeitszeitguthaben, sondern ist davon getrennt zu sehen. Wenn der sechswöchige Erholungsurlaub (1,5 Monate) in einen Freizeitausgleich aufgrund flexibler Arbeitszeitguthaben eingebunden ist, könnte das dazu führen, dass insgesamt eine sechsmonatige Freistellung von der Arbeitsleistung erreicht werden kann, ohne dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet. Es wird somit auch wesentlich auf die Gestaltung ankommen.
2,5 Monate Freistellung aus Arbeitszeitguthaben, anschließend 1,5 Monate Urlaub und dann nochmals zwei Monate Freistellung aus Arbeitszeitguthaben müssten unserer Meinung nach dazu führen, dass während der gesamten Freistellung ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Würden Sie an die 1,5 Monate Urlaub eine 4,5-monatige Freistellung aus Arbeitszeitguthaben anschließen, würde die Drei-Monats-Frist des § 7 Abs. 1a SGB IV greifen.
Zur Sicherheit sollten Sie diesen Fall mit der Krankenkasse besprechen und klären.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand