Geldwerte Vorteile/Sachzuwendungen
Ehemalige Mitarbeiter (Rentner) Ein ehemaliger Mitarbeiter (jetzt Rentner) erhält einen Präsentkorb im Wert von 100 Euro oder wird als Rentner von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu einer Jubilarfeier eingeladen. Wer muss was wie versteuern?
Frage:
Ein ehemaliger Mitarbeiter (jetzt Rentner) erhält einen Präsentkorb im Wert von 100 Euro oder wird als Rentner von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu einer Jubilarfeier eingeladen.
Wer muss was wie versteuern? Unseres Erachtens nur der Arbeitgeber, da der Rentner kein Arbeitnehmer mehr ist.
Antwort:
Ganz so einfach ist es nicht. Steuerrechtlich ist Arbeitslohn alles, was dem Arbeitnehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließt. Somit ist der Rentner, wenn er noch Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis bezieht, steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu sehen (arbeitsrechtlich nicht mehr). Damit sind Bezüge, die der Rentner aufgrund seines früheren Dienstverhältnisses bezieht, grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen steuerpflichtig.
Rentner als ehemaliger Arbeitnehmer erhält einen Sachbezug:
Hierbei handelt es sich um Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis. Der Sachbezug (z.B. Präsentkorb) ist kein Versorgungsbezug.
Wenn die 44-Euro-Freigrenze bzw. bei Aufmerksamkeiten 60 Euro überschritten werden, ist der Sachbezug steuerpflichtig, entweder individuell auf Basis der ELStAM-Daten des Rentners oder Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 30 Prozent nach § 37b EStG.
Einladung des Rentners zur Jubiläumsveranstaltung:
Wenn die Jubiläumsveranstaltung eine Betriebsveranstaltung ist, gilt ein Freibetrag von 110 Euro. Wenn die 110 Euro überschritten werden, ist eine Pauschalversteuerung des über 110 Euro liegenden Betrags mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) möglich oder eine individuelle Versteuerung. Bei der Aufteilung der Gesamtkosten auf die anwesenden Teilnehmer sind auch die ehemaligen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Handelt es sich bei der Veranstaltung um eine Feier für einen einzelnen Jubilar/Arbeitnehmer, gilt R 19.3 LStR. Es ist dann keine Betriebsveranstaltung und die 110 Euro, die pro teilnehmender Person gelten, sind eine Freigrenze. Bei Überschreiten der 110 Euro ist der gesamte Betrag entweder individuell steuerpflichtig oder der Arbeitgeber kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vornehmen.
Beide Zuwendungen dürfen bei einer individuellen Versteuerung nicht als Versorgungsbezug geschlüsselt werden; sie wirken sich somit nicht auf den Versorgungsfreibetrag aus.
Sabine Törppe-Scholand, alga-Competence-Center