Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt geänderte Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. April 2020 beschlossen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, rückwirkend ab dem 20. April und befristet bis zum 4. Mai 2020 für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen darf.
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. April 2020 beschlossen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, rückwirkend ab dem 20. April und befristet bis zum 4. Mai 2020 für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen darf. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ebenfalls telefonisch festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.
Über die Verlängerung, Modifikation oder Aufhebung der Ausnahmeregelung soll rechtzeitig vor dem 4. Mai entschieden werden. Den Wortlaut des Änderungsbeschlusses zu § 4 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Gründe zum Beschluss fügen wir diesem Schreiben an.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen
Quelle: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)