Gemeinsames Rundschreiben zu Midijobs veröffentlicht
Im Zuge der Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro und der Reform der Minijobs wurde auch die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) neu geregelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dazu ein überarbeitetes Gemeinsames Rundschreiben herausgegeben.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Der Übergangsbereich beginnt jetzt bei 520,01 Euro und endet bei 1.600 Euro.
- Die Umrechnungsformel wird entsprechend angepasst.
- Der für die Umrechnung des tatsächlichen in das beitragspflichtige Entgelt notwendige Faktor „F“ wird künftig aus 28 Prozent Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet. Bisher wurde der Wert 30 verwendet, dieser schloss die zweiprozentige pauschale Lohnsteuer der Minijobber ein. Jetzt werden nur noch die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung herangezogen.
- Es wird eine zusätzliche Berechnung des für den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen maßgebenden Entgelts eingeführt. Der Arbeitnehmeranteil beträgt bei 520,01 Euro 0 Euro und steigt dann bei steigendem Entgelt an, bis er bei 1.600 Euro die volle Höhe erreicht hat.
- Dadurch erhöht sich der Anteil des Arbeitgebers. Dieser stellt die Differenz zwischen dem aus dem verringerten Entgelt ermittelten Gesamtbeitrag und dem aus dem neuen, beitragspflichtigen Arbeitnehmerentgelt dar.
- Für Arbeitnehmer, für die die Übergangsregelung bei Minijobbern gilt, die also am 30.9.2022 aufgrund eines Entgelts zwischen 450 Euro und 520 Euro versicherungspflichtig waren, gibt es auch eine besondere Berechnung im Übergangsbereich. Denn die normale Umrechnungsformel funktioniert erst ab 520,01 Euro.
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben können Sie sich hier herunterladen: