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Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Arbeitszeitkonto

FRAGE: Für einige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer führen wir ein Arbeitszeitkonto/Gleitzeitkonto. Die Arbeitnehmer erhalten jeden Monat das gleiche Arbeitsentgelt. Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit schwankt. Wir sind uns unsicher, wie wir in diesen Fällen die geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilen müssen.

Fragen aus den ARGEn
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FRAGE: Für einige geringfügig entlohnte Arbeitnehmer führen wir ein Arbeitszeitkonto/Gleitzeitkonto. Die Arbeitnehmer erhalten jeden Monat das gleiche Arbeitsentgelt. Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit schwankt. Wir sind uns unsicher, wie wir in diesen Fällen die geringfügig entlohnte Beschäftigung beurteilen müssen.

 

ANTWORT: In diesem Fall sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Zeitjahr (12-Monats-Zeitraum) darf unter Berücksichtigung des zum Ende des Zeitjahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Sobald für den Arbeitgeber ein Überschreiten erkennbar ist, ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig. 

Beispiel:

Ab dem 01.01. wird mit dem Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 480 Euro für 40 Monatsstunden (Stundenlohn 12 Euro) vereinbart. In der Betrachtung des 12-Monats-Zeitraums (01.01. bis 31.12.) ergeben sich somit 12 x 40 Stunden = 480 Stunden. Dies ergibt ein Jahresentgelt von 12 x 480 Euro = 5.760 Euro. 

Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer eine Gleitzeitvereinbarung, wodurch der Arbeitnehmer monatlich Plus-/Minusstunden aufbauen kann. Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Jahresbetrachtung davon ausgehen kann, dass das Arbeitszeitkonto am 31.12. maximal 40 Stunden beträgt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 

In Summe würde der Arbeitnehmer dann im Jahreszeitraum auf maximal 480 Stunden plus 40 Stunden = 520 Stunden : 12 Monate x 12 Euro = 520 Euro kommen. 

Annahme: Der Arbeitnehmer hat im Oktober ein Zeitguthaben von 130 Stunden. Damit wird die maximal zulässige Arbeitszeit von 520 Stunden überschritten. 10 x 40 Stunden plus 130 Stunden Zeitguthaben = 530 Stunden. Die maximal zulässige Arbeitszeit wird im Oktober um 10 Stunden überschritten. Das Arbeitszeitkonto kann bis zum Ende des Zeitjahres nicht mehr abgebaut werden. Damit besteht spätestens ab dem 01.10. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs 520Euro nicht übersteigt. 

Entsprechende Hinweise finden Sie in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022 unter Punkt 2.2.1.3 „Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ sowie in den Beispielen 8a bis 8c.

 

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand

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