Geringfügig entlohnte Beschäftigung und unvorhersehbares Überschreiten
FRAGE: Wir haben zum 01.11.2022 einen geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 Euro eingestellt. Aufgrund von einigen krankheitsbedingten Ausfällen musste dieser Arbeitnehmer im Januar und Februar 2023 unvorhersehbar Mehrarbeit leisten. Im Januar hat er 600 Euro und im Februar 680 Euro erhalten. Ist damit das zulässige zweimalige unvorhersehbare Überschreiten ausgeschöpft?
FRAGE: Wir haben zum 01.11.2022 einen geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 Euro eingestellt. Aufgrund von einigen krankheitsbedingten Ausfällen musste dieser Arbeitnehmer im Januar und Februar 2023 unvorhersehbar Mehrarbeit leisten. Im Januar hat er 600 Euro und im Februar 680 Euro erhalten. Ist damit das zulässige zweimalige unvorhersehbare Überschreiten ausgeschöpft?
ANTWORT:
Die Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten hat sich seit dem 01.10.2022 verändert. Solange die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro (= 12 x 520 Euro) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Prognosezeitraum (12 Monate) nicht überschritten wird, sind Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten generell unschädlich. Das würde nur dann nicht gelten, wenn die Beschäftigung erheblichen Schwankungen unterliegen würde und aufgrund dessen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeschlossen wäre.
Ein darüber hinausgehendes unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig. Dabei wird vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats 12 Monate zurückgerechnet.
Auf Ihren Fall übertragen, würde sich folgende Situation ergeben:
Zu Beginn der Beschäftigung gehen Sie in der Prognose von monatlich 480 Euro aus. Damit ergibt sich ein Jahreswert von 12 x 480 Euro = 5.760 Euro. Im Januar erhält der Arbeitnehmer 600 Euro. Damit ergibt sich in der Prognose ein Wert von 11 x 480 Euro plus 600 Euro = 5.880 Euro. Im Februar erhält der Arbeitnehmer nochmals unvorhersehbar ein höheres Entgelt in Höhe von 680 Euro. Die Prognose im Februar ergibt einen Jahresbetrag in Höhe von 10 x 480 Euro plus 600 Euro plus 680 Euro = 6.080 Euro. Damit ist die Jahresgrenze von 6.240 Euro noch nicht überschritten und damit ist das bisherige Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze unschädlich. Erst wenn die 6.240 Euro überschritten werden, liegt ein unvorhersehbares Überschreiten vor. Wenn der Arbeitnehmer z. B. im Mai nochmals wegen Krankheitsvertretung ein Entgelt von 700 Euro bekommen würde, ergibt sich aufgrund der Prognose ein Jahresbetrag von 9 x 480 Euro plus 600 Euro plus 680 Euro plus 700 Euro = 6.300 Euro. Im Mai würde die Jahresgrenze von 6.240 Euro überschritten und damit das erstmalige unvorhersehbare Überschreiten vorliegen.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand