Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung der Pflegeversicherung auf den Weg gebracht. Neben Veränderungen im Leistungsbereich geht es vor allem um die Umsetzung der Berücksichtigung von mehreren Kindern bei der Beitragsgestaltung, die das Bundesverfassungsgericht verlangt hat. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der reguläre Beitragssatz von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben wird. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt auf 0,6 Prozent. Kinderlose zahlen damit insgesamt einen Beitrag in Höhe von 4 Prozent.
Mitglieder mit einem Kind müssen diesen Zuschlag nicht entrichten. Ab dem zweiten Kind wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder. So gilt auch bei Mitgliedern mit mehreren Kindern nach Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren dann wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
So ergeben sich folgende Beitragsbelastungen (in Sachsen gilt eine besondere Regelung):
Anzahl Kinder | Beitragssatz (%) | Arbeitnehmer-anteil (%) | In Sachsen (%) | Arbeitgeberanteil (%) | In Sachsen (%) |
Keine Kinder | 4,00 | 2,30 | 2,80 | 1,70 | 1,20 |
1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre | 3,40 | 1,70 | 2,20 | 1,70 | 1,20 |
2 Kinder | 3,15 | 1,45 | 1,95 | 1,70 | 1,20 |
3 Kinder | 2,90 | 1,20 | 1,70 | 1,70 | 1,20 |
4 Kinder | 2,65 | 0,95 | 1,45 | 1,70 | 1,20 |
5 und mehr KInder | 2,40 | 0,70 | 1,20 | 1,70 | 1,20 |
Die eigentlich gute Idee hat einen gewaltigen Haken: Die Umsetzung liegt nämlich mal wieder in den Händen der Arbeitgeber. Die müssen sich nun nicht nur – wie schon bisher (einmalig) – die Elterneigenschaft nachweisen lassen, sondern auch noch die Vollendung des jeweiligen 25. Lebensjahres im Auge behalten. Sonst drohen Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung. Details zur Art der Nachweise sollen noch von den Pflegekassen ausgearbeitet werden.
Quelle: Bundesregierung