Gesetzgeber verdoppelt Kinderkrankengeldtage
Nach dem Beschluss des Bundestages dürfen Eltern und Alleinerziehende im Jahr 2021 die Kinderkrankentage einsetzen, wenn diese wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen und Schulen nicht arbeiten können. Der Bundestag hat beschlossen, die Zahl der Krankentage pro Elternteil von 10 auf 20 zu verdoppeln.
Nach dem Beschluss des Bundestages dürfen Eltern und Alleinerziehende im Jahr 2021 die Kinderkrankentage einsetzen, wenn diese wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen und Schulen nicht arbeiten können. Der Bundestag hat beschlossen, die Zahl der Krankentage pro Elternteil von 10 auf 20 zu verdoppeln. Alleinerziehende erhalten nach dem Gesetz 40 statt 20 Tage Kinderkrankengeld. Der Bundesrat hat am 18.01.2021 in einer Sondersitzung abschließend beraten, die Regelung tritt rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.
Bund und Länder hatten sich bei ihren Corona-Krisenberatungen am 05.01.2021 auf die Aufstockung der Kinderkrankentage verständigt. Im Schnellverfahren wurde nun eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht. Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, wenn Eltern wegen der Pflege eines erkrankten Kindes bis 12 Jahre nicht arbeiten können. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Nettoverdienstes maximal aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2021 bei 58.050 Euro. Das ergibt einen Tageshöchstsatz von 112,88 Euro pro Tag.
Das Kinderkrankengeld wird nun auch gezahlt, wenn Betreuungseinrichtungen und Schulen geschlossen sind, der Zugang eingeschränkt wurde oder Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Alle Krankentage – nicht nur die zusätzlichen – können dafür verwendet werden. Auch wer theoretisch im Homeoffice arbeiten könnte, kann das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Nach dem Gesetz ist eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung oder Schule ausreichend, dass der Betrieb eingeschränkt ist. Anspruch haben nur gesetzlich Versicherte. Für die Krankenkassen wird durch die Regelung mit Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Die Kosten werden durch höhere Zuschüsse des Bundes an die Kassen ausgeglichen.
Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 % Lohnersatz, maximal 2.016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, besteht laut Gesetz in dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf die Entschädigungszahlung. Für die Arbeitnehmer ist das Kinderkrankengeld ohnehin günstiger, da es bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts und maximal 3.386,40 Euro pro Monat, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG dagegen 67 % des Nettoarbeitsentgelts und maximal 2016 Euro pro Monat beträgt.
Der GKV-Spitzenverband verweist in einer Veröffentlichung darauf, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes – wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes – die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV melden sollen.
Markus Stier (Leiter des alga-Competence-Center)
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