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Grundsatzurteil: Verjährung von Urlaub setzt Hinweis des Arbeitgebers voraus

Der EuGH hat ein Grundsatzurteil zu der Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubsanspruch verjährt. Soweit ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht auf einen möglichen Verfall von Urlaub hingewiesen hat, tritt keine Verjährung ein.

Arbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Büroarbeitsplatz mit einem grünen Aktenordner mit der Aufschrift „Urlaubsanspruch/Arbeitsrecht“, einem Taschenrechner, Geld, Dokumenten und einem Stift. Dies deutet auf eine Umgebung hin, in der finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten behandelt werden, möglicherweise im Zusammenhang mit Arbeitsrechten oder Urlaubsanspruch.
Foto:©stock.adobe.com/marcus_hofmann

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22.09.2022 – Az. C-120/21

Worum geht es?

Es geht um die Frage, wann Urlaubsansprüche verfallen bzw. wann diese verjähren.

Die gesetzliche Regelung ist klar. Danach muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – ansonsten verfällt er. In europakonformer Auslegung heißt das jedoch: Der Urlaub verfällt nicht automatisch, sondern Arbeitgeber müssen auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) in Umsetzung einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden.

Dass Arbeitgeber sich ohne Erfüllung dieser Hinweispflichten nicht auf die Verjährung berufen können, entschied nun der Europäische Gerichtshof.

Der Sachverhalt

Eine Steuerfachangestellte einer Kanzlei klagte auf Urlaubsabgeltung der Vorjahre. Sie war von 1996 bis Juli 2017 in der Kanzlei beschäftigt und konnte den ihr zustehenden Urlaub aufgrund des großen Arbeitsvolumens nicht vollständig nehmen. Die Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten hatte ihr Arbeitgeber nicht erfüllt. Als die ehemalige Mitarbeiterin im Jahr 2018 die Abgeltung des Urlaubs der Vorjahre geltend machte, berief sich diese auf die Verjährung der Ansprüche.

Die erste Instanz (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 19.02.2019, Az. 3 Ca 155/185) wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufungsinstanz (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2020, Az. 10 Sa 180/19) gab der Klägerin jedoch Recht. Das BAG (Vorlagebeschluss vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20) legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH sollte klären, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs gem. § 194 Abs. 1., 195 BGB trotz Verletzung der Hinweispflicht gestatte.

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass es hinsichtlich des Verjährungsbeginns erforderlich ist, dass ein Arbeitnehmer zuvor über seine Rechte durch den Arbeitgeber aufgeklärt worden ist. Ein Arbeitgeber, der seinen Informationspflichten nicht nachkommt, darf nicht durch das erfolgreiche Berufen auf die Verjährung “belohnt” werden. Das nationale Verjährungsrecht Deutschlands steht den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie entgegen, wenn dies zum Urlaubsverfall beim nicht aufgeklärten Arbeitnehmer führt.

Was heißt das?

Urlaubsansprüche können nicht einfach verjähren, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Resturlaub und den möglichen Verfall der Urlaubstage hingewiesen hat. Das heißt, dass positive Kenntnis über die Rechtslage notwendig ist, damit die Verjährung zu laufen beginnt. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen, unterliegt der Urlaubsanspruch nicht der Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten spätestens jetzt tätig werden und ihre Mitarbeiter auffordern, den Urlaub zu nehmen. Eine solche Information sollte folgende Punkte beinhalten:

  1. Information über die Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage
  2. Die Aufforderung, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er noch im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann.
  3. Hinweis, dass der Urlaub ersatzlos entfallen wird, wenn er nicht innerhalb des Bezugszeitraums genommen wird.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Steuerberatungsgesellschaft GmbH.

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