Gruppenunfallversicherung
FRAGE: Seit dem 01.01.2022 ist das rvBEA-Verfahren für die Arbeitgeber verpflichtend. Könnte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Verbindung mit der 57er-Meldung noch untersagen, die Daten zu melden? Hat die Entgeltumwandlung Auswirkungen auf den Mindestlohn? Wenn ja, dürfen wir mit ausdrücklicher freiwilliger Zustimmung des Arbeitnehmers in diesem Fall den Mindestlohn unterschreiten?
FRAGE: Wir haben Gruppenunfallversicherungsverträge für alle Mitarbeiter (nicht namentlich geführt und namentlich geführte Verträge). Bei den namentlich geführten Verträgen ist eine Person dabei, die die Grenze von 100 Euro übersteigt. Können wir, da es sich um einen Gruppenvertrag handelt, die Summen addieren und durch die Anzahl der versicherten Mitarbeiter teilen, damit wir im Durchschnitt unter 100 Euro liegen, oder müssen wir „den einen“ Mitarbeiter individuell versteuern?
ANTWORT: Bei einer Gruppenunfallversicherung unterscheiden einige Versicherer zwischen
- Versicherung mit konkreter Namensnennung
Der Versicherungsschutz gilt nur für die namentlich aufgeführten Personen. - Versicherung ohne Namensnennung
Alle dem Betrieb oder einer bestimmten Gruppe innerhalb des Betriebs zugehörige Personen sind versichert.
Eine Pauschalversteuerung ist zulässig, wenn es sich um eine Gruppenversicherung handelt und der durchschnittliche Beitrag pro Arbeitnehmer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Wenn es sich bei den namentlich geführten Verträgen um eine Gruppenversicherung handelt und der Teil der Gesamtprämie, der durchschnittlich auf einen Arbeitnehmer entfällt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung erfüllt. Dann kann auch der Beitrag „für die eine Person“, bei der die 100 Euro überschritten werden, pauschal versteuert werden.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme