Hauptberufliche Selbstständigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
In der täglichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer um eine Stelle in einem Unternehmen bewerben und nebenher bereits eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Übt jemand die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich aus, hat das Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Selbstständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person selbst in der Land- und Forstwirtschaft arbeitet, einen Gewerbebetrieb betreibt oder freiberuflich tätig ist.
Die Gewinnerzielungsabsicht, auf die die selbstständige Tätigkeit gerichtet sein muss, stellt dabei auf das sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitseinkommen ab. Dieses ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit; es umfasst neben den steuerrechtlich maßgeblichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus einem Gewerbebetrieb. Die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst daher alle durch den Begriff des Arbeitseinkommens in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit lediglich darauf gerichtet sein muss, positive Einnahmen zu erzielen. Dagegen wird nicht verlangt, dass tatsächlich Einnahmen erzielt werden.