Homeoffice und Firmenwagen
FRAGE: Wird die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro nur den Arbeitnehmern gewährt, die Corona-bedingt im Homeoffice arbeiten, oder gilt diese für alle Arbeitnehmer?
FRAGE: Bei einem Firmenwagen, der von dem Mitarbeiter auch privat genutzt werden darf, ermitteln wir den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf Basis von 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis. Ist es korrekt, wenn wir in den Monaten, in denen der Arbeitnehmer Corona-bedingt komplett im Homeoffice arbeitet, keinen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnen?
ANTWORT: Bei den 0,03 Prozent (sowie der 1-Prozent-Regelung für reine Privatfahrten) handelt es sich um einen pauschalierten monatlichen Ansatz. Wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist der geldwerte Vorteil zu berechnen. Nur wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer während eines kompletten Monats nicht zur Verfügung steht (z. B. Abstellen des Firmenwagens auf dem Firmengelände), kann die Versteuerung der geldwerten Vorteile unterblieben.
Mit dem BMF-Schreiben vom 04.04.2018 wurde alternativ zum pauschalierten monatlichen Ansatz eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer eingeführt. Bei der Einzelbewertung sind jährlich maximal 180 Tage anzusetzen.
Zwischen den beiden Methoden (monatlich 0,03 Prozent oder je Einzelfahrt 0,002 Prozent) kann je Kalenderjahr, aber nicht während des Kalenderjahres gewechselt werden. In einem Kalenderjahr ist immer nur die eine oder die andere Methode zulässig.
Hat der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres die 0,03-Prozent-Methode angewendet, ist er in dem Kalenderjahr an die Methode gebunden.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Absprache mit den Ländern ist der geldwerte Vorteil nach der 0,03-Prozent-Methode auch dann anzusetzen, wenn sich der Arbeitnehmer vorübergehend zu Hause aufhält. Das würde die Corona-bedingte Arbeit im Homeoffice, aber z. B. auch Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit betreffen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer in dieser Zeit ebenfalls zur Verfügung steht.
Daraus ergibt sich, dass bei einer während des Kalenderjahres eintretenden Corona-bedingten Homeoffice-Tätigkeit nicht von der 0,03-Prozent-Methode zur Einzelbewertung gewechselt werden darf.
In der Einkommensteuerveranlagung kann der Mitarbeiter zur Einzelbewertung wechseln. Darüber sollte der Mitarbeiter ggf. informiert werden.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme