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Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist in aller Munde. Was aber müssen Arbeitgeber konkret bei der Auszahlung beachten? Wo sind die Stolperfallen und welchen Maßstab sollten Arbeitgeber bei der Auszahlung ansetzen? All dies wird nachfolgend kurz, knapp und praxisrelevant erläutert:

Arbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Eine schwarze Geldbörse, auf der sich eine gedruckte Quittung entfaltet, neben einem blauen, nach oben gerichteten Pfeildiagramm auf hellblauem Hintergrund, das das Konzept steigender Ausgaben oder Budgetverfolgung veranschaulicht.
Foto: © stock.adobe.com/Pixelbliss

Worum geht es?

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) wurde rückwirkend zum 01.10.2022 unter anderem die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Rechtlich wird an eine neue Steuerbefreiungsvorschrift angeknüpft, die gleichzeitig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

Welche Spielregeln gelten?

  • Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000 gewähren.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Zweck und Voraussetzungen sind mit der Corona-Prämie vergleichbar.
  • Die Prämie soll Arbeitnehmer in der Inflation entlasten und die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.
  • Einen rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis. D.h. Arbeitgeber entscheiden, ob, wann und wieviel sie auszahlen wollen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie kann auch als Sachbezug erfolgen. Hier kommen z.B. Tankgutscheine in Betracht.
  • Der Maximalbetrag von EUR 3.000 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden.
  • Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen über den gesamten Zeitraum gewähren.
  • Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden (Zusätzlichkeitserfordernis).
  • Arbeitgeber dürfen frei darüber entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.

Worauf ist bei der Auszahlung zu achten?

  • Wenn der Arbeitgeber die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewähren als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.
  • In der Praxis ist auf das Zusätzlichkeitskriterium ein besonderes Augenmerk zu legen: Gerade zum Jahresende stellt sich die Frage, ob übliche Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie „umgewandelt“ werden können. Dies geht nicht! Jedenfalls nicht, wenn der Anspruch auf die betreffende Sonderzahlung schon unabhängig von der Inflationsausgleichsprämie besteht.
Praxistipp

Die Inflationsausgleichsprämie kann aber für Arbeitgeber eine echte Alternative zu linearen Lohnerhöhungen darstellen. Dies ist gerade auch für tarifgebundene Arbeitgeber interessant, da eine Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie keine Auswirkungen auf tarifliche Zulagen (wie bspw. Nacht- und Feiertagszuschläge) hat.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH.

 

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