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Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl Teil I Nr. 38 vom 25.10.2022 Seite 1743) wurde die steuerfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Die Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Danach können Arbeitgeber eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs 4 EStG erbracht wird.

Lohnsteuerrecht
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Ein konzeptionelles Bild, das das Thema Inflation mit verstreuten Euro-Banknoten und -Münzen und dem in Blockbuchstaben geschriebenen Wort „Inflation“ vor dem Hintergrund einer Währung verdeutlicht.
Foto: © stock.adobe.com/Alejandro D

Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie haben Arbeitgeber die Möglichkeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei maximal 3.000 Euro in der gesamten Zeit an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die Regelungen zur Steuerfreiheit stehen im § 3 Nr. 11c EStG. Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, kann § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen. Die Zahlung einer Inflationsausgleichprämie verfolgt somit einen anderen Zweck als bei der Zahlung einer Corona-Prämie.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EStG erfolgen. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Die Zahlung muss somit immer zusätzlich zu den bereits vereinbarten Gehältern oder Sonderzahlungen erfolgen.

Den Zusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Das BMF hat zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie angekündigt, einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQs) zu veröffentlichen.

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