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Insolvenzgeldumlage bleibt stabil

Abgewickelt wird die Zahlung des Insolvenzgeldes über die Arbeitsagenturen. Aber eigentlich ist nicht das deren originäre Aufgabe. Die Finanzierung erfolgt deshalb auch nicht aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, sondern über eine gesonderte Umlage – die Insolvenzgeldumlage. Diese wird ausschließlich von den Unternehmen getragen.

Sozialversicherung
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Ein Ordner mit der Aufschrift „insolvenz“ (Insolvenz auf Deutsch) mit Finanzdokumenten, Banknoten, einem Taschenrechner und einem Stift, der finanzielle Not oder ein Insolvenzverfahren symbolisiert.
Foto: © adobe.stock/DOC RABE Media

Zahlen müssen grundsätzlich alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen. Es gibt aber Ausnahmen. Befreit sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die aus juristischen Gründen nicht insolvent werden können. Das sind beispielsweise Bund, Länder und Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts (wenn die Zahlungsfähigkeit staatlich abgesichert ist) oder die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Weiterhin sind Privathaushalte als Arbeitgeber und Wohneigentümergemeinschaften von der Zahlung ausgenommen.

Basis für die Berechnung ist grundsätzlich das für die Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Der Umlagesatz soll kostendeckend sein und wird deshalb jedes Jahr per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates neu festgesetzt. Seit Januar 2023 beträgt der Umlagesatz 0,06 Prozent. Dieser Satz soll auch für 2024 gelten. Die entsprechende Rechtsverordnung ist auf den Weg gebracht.

Quelle: BMAS

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