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Jobräder in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung – Mindestlohn

FRAGE: Wir bieten unseren Mitarbeitern Jobräder in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung an. Nun möchten auch vermehrt Arbeitnehmer, deren Entgelt im Niedriglohnbereich liegt, davon Gebrauch machen. In dem Zusammenhang haben wir zwei Fragen: Hat die Entgeltumwandlung Auswirkungen auf den Mindestlohn? Wenn ja, dürfen wir mit ausdrücklicher freiwilliger Zustimmung des Arbeitnehmers in diesem Fall den Mindestlohn unterschreiten?

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

FRAGE: Wir bieten unseren Mitarbeitern Jobräder in Verbindung mit einer Entgeltumwandlung an. Nun möchten auch vermehrt Arbeitnehmer, deren Entgelt im Niedriglohnbereich liegt, davon Gebrauch machen. In dem Zusammenhang haben wir zwei Fragen:

  • Hat die Entgeltumwandlung Auswirkungen auf den Mindestlohn?
  • Wenn ja, dürfen wir mit ausdrücklicher freiwilliger Zustimmung des Arbeitnehmers in diesem Fall den Mindestlohn unterschreiten?

 

ANTWORT: Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass der Mindestlohn immer in Geld zu leisten ist. Durch eine Entgeltumwandlung würde sich das Entgelt des Arbeitnehmers reduzieren. Die Entgeltumwandlung darf nicht dazu führen, dass der Mindestlohn von derzeit 9,82 Euro je Stunde (ab 01.07.2022 Erhöhung auf 10,45 Euro) unterschritten wird. 

Davon gibt es eine Ausnahme: Zulässig ist eine Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz. Nur im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung ist somit eine Entgeltumwandlung zulässig, wenn dadurch der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. 

In anderen Fällen darf der Mindestlohn auch nicht durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschritten werden. 

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme

 

 

 

 

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