Kabinett beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.
Gegenüber dem Referentenentwurf, über den wir bereits berichtet haben, gab es bei den steuerlichen Regelungen Anpassungen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Finanzierung von Start-ups zu verbessern. Unter anderem sollen auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert werden.
Der steuerliche Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Im Rahmen des Referentenentwurfs war noch vorgesehen, den Freibetrag an die Voraussetzung zu koppeln, dass die Beteiligungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EstG gewährt werden dürfen. Aufgrund von Kredit wurde der Punkt angepasst. Beteiligungen von über 2.000 Euro pro Kalenderjahr müssen nunmehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Beteiligungen bis 2.000 Euro sollen somit weiterhin im Rahmen der Entgeltumwandlung möglich sein.
Weiterhin sollen bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung innerhalb von drei Jahren gemäß einem neuen § 20 Abs. 4b EStG steuerfrei gewährte Vorteile aus nach § 3 Nr. 39 EStG erhaltenen Vermögensbeteiligungen nicht zu den Anschaffungskosten zählen und würden dadurch nachträglich als Kapitalerträge versteuert werden.
Unveränderte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Vermögensbeteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen.
Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG soll ausgeweitet werden. Nach der durch das Fondsstandortgesetz eingefügten Norm wird die Besteuerung der geldwerten Vorteile aus bestimmten Vermögensbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben. Möglich ist das Verschieben z. B. bis zum Zeitpunkt der Veräußerung.
Der Anwendungsbereich soll noch weiter erweitert werden. Unter anderem sollen künftig auch vom Gesellschafter des Arbeitgebers gewährte Vermögensbeteiligungen erfasst sein, sowie auch vergünstigte Überlassungen innerhalb eines Konzerns i.S.d. § 18 AktG.
Bisher war die Regelung nur für kleinere Unternehmen anwendbar. Daher soll nun nachgebessert werden.
Für die Anwendung der Regelungen sollen in Bezug auf Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme die doppelten KMU-Schwellenwerte maßgeblich sein. Die Schwelle der Mitarbeiter soll sogar vervierfacht werden. So kommen mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich. Dabei soll es ausreichen, wenn die Schwellenwerte bei Übertragung oder in einem der letzten sechs Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Bislang galt hier nur ein Jahr. Die zeitlichen Komponenten sollen darüber hinaus angepasst werden. Der maßgebliche Gründungszeitraums soll von bisher zwölf auf künftig 20 Jahre verlängert werden. Auch der spätestmöglichen Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung bei nicht vorhandenen besonderen Tatbeständen soll auf 20 Jahre verschoben werden.
Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Pauschalversteuerung, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die bei Verkauf entstehende Steuer übernimmt, wurde jedoch gestrichen.