Kind krank und Kurzarbeit
FRAGE: Wenn ein Kind pandemiebedingt durch die Eltern betreut werden muss, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wie verhält es sich bei Eltern, die sich in Kurzarbeit befinden?
FRAGE: Wenn ein Kind pandemiebedingt durch die Eltern betreut werden muss, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wie verhält es sich bei Eltern, die sich in Kurzarbeit befinden?
ANTWORT: Im gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 18./19.06.2019 zum Kinderkrankengeld ist unter Punkt 4.3.1.13 Folgendes geregelt:
Auch für Versicherte während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums besteht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, sofern sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes fernbleiben. Beim Zusammentreffen von Kurzarbeit und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ist jedoch zu beachten, dass generell kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III besteht, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt, sodass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V zu zahlen ist.
Dazu gibt es auch eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands an die Krankenkassen: „Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes nach § 45 Abs. 2a SGB V“.
In der Empfehlung wird differenziert:
Ist der Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Kurzarbeit, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld; der Arbeitnehmer arbeitet wegen vollständiger Kurzarbeit nicht. Anders verhält es sich, wenn die pandemiebedingte Betreuung des Kindes vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Arbeit fällt dann nicht vorrangig wegen Kurzarbeit aus und der Arbeitnehmer erfüllt nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III).
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme