Kindergartenzuschüsse
Immer mehr Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern eine Kindergartenzuschuss. Neben dem Aspekt der Mitarbeiterbindung sind aber auch Besonderheiten in der Entgeltabrechnung zu beachten.
Grundsätzlich
Gewährt ein Arbeitgeber Bar- oder Sachleistungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes, so ist diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Die jeweilige Schulpflicht regeln die Landesschulgesetze. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber Kinder:
- die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- im laufenden Kalenderjahr das 6, Lebensjahr nach dem 30. Juni vollenden, außer sie sind bereits vorzeitig eingeschult worden, oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01. Juli vollenden,
als nicht schulpflichtige Kinder einstufen. Werden Kinder in einem Betriebskindergarten des Arbeitgebers betreut, so ist auch diese Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit wirkt auch dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen trägt (R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR). Sind die Elternteile bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt, kann der Arbeitgeber einen Eigenbeleg des bei ihm beschäftigten Elternteils zu den Lohnakten nehmen, dass die Vergünstigung nur einmal in Anspruch genommen wird oder die entsprechenden Kosten sachgerecht aufgeteilt werden.
Zu beachten ist
Die Zuschüsse müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wird dagegen arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn in Form einer Umwandlung als Zuschuss gezahlt, so ist dieser nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch die Umwandlung von arbeitsrechtlich vereinbarten Einmalzahlung führt zum Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Wird dagegen eine Einmalzahlung freiwillig, ohne eine arbeitsvertragliche Grundlage gezahlt, z. B. freiwillige Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld, so sind diese nicht geschuldeter Arbeitslohn und die Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist gegeben. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die übrigen Arbeitnehmer im Unternehmen die freiwillige Sonderzahlung in voller Höhe ausgezahlt bekommen.
Besonderheit Vorschule
In einigen Bundesländern ist vor der Schulpflicht eine sog. Vorschule eingerichtet. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Unterbringung in einer solchen Vorschule, so ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Vorbereitung in einer solchen Einrichtung, ähnelt der eines Kindergarten. Das Kind wird spielerisch auf die Schule vorbereitet.
Kind wird im eigenen Haushalt betreut
Wird das Kind des Arbeitnehmers in seinem eigenen Haushalt z. B. von einer Kinderbetreuerin oder Haushaltshilfe betreut, so ist eine Erstattung durch den Arbeitgeber steuerpflichtig. Wird das Kind durch einen Familienangehörigen betreut, ist auch hier ein Zuschuss des Arbeitgebers steuerpflichtig. Der eigene Haushalt stellt keinen Vergleich zu einem Kindergarten dar. Es können die Kosten für eine Unterbringung in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einer Kindergrippe, für Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagspflegestellen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.