Kinderkrankengeld 2024/2025 – Neuregelung tritt in Kraft
Gesetzliche krankenversicherte Eltern, deren Versicherung den Anspruch auf (eigenes) Krankengeld umfasst, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind erkrankt und sie deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht. Voraussetzung ist weiterhin, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die die Kinderbetreuung übernehmen kann.
Nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Während der Coronapandemie wurde dieser Anspruch erweitert. Diese Regelung ist aber ausgelaufen. Die Dauer des Anspruchs ist nun – zunächst für die Jahre 2024 und 2025 – neu geregelt worden. Ab Januar 2024 gilt folgendes: Jedes Elternteil kann bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderkrankengeld erhalten, Alleinerziehende bis zu 30 Tage. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl der Anspruchstage auf maximal 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 70 Tage.
Neu: Ist die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus medizinisch notwendig, besteht ein unbefristeter Rechtsanspruch auf Kinderkrankengeld. Dann wird Kinderkrankengeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.
Quelle: L+G Redaktion