Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden
Ebenfalls am 04.04.2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die letztmalige Fortführung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern.
Ebenfalls am 04.04.2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die letztmalige Fortführung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern.
Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Deutschland und die Niederlande einigten sich darauf, die Regelungen ihrer Vereinbarung „zum 30.06.2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 06.04.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung.“
Quelle: BMF-Schreiben vom 04.04.2022 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001
Teaserfoto: © Adobe Stock/sezerozger