Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz erneut verlängert
Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.06.2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und 27.04.2021 nicht vor dem 31.03.2022 zu kündigen.
Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.06.2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und 27.04.2021 nicht vor dem 31.03.2022 zu kündigen.
Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Österreich. Für die Vereinbarungen mit Luxemburg, Frankreich, den Niederlanden sowie Österreich verkündete das BMF ein Fortbestehen bis mindestens 31.03.2022.
Im Unterschied dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich aber auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021. Dabei behalten sie sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.
BMF-Schreiben vom 01.12.2021 – IV B 2 – S 1301-CHE/2110018 :002
Teaserfoto: © Adobe Stock/sezerozger