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Konsultationsvereinbarung mit Frankreich verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Zwei Flaggen überlappen sich – die obere Flagge weist vertikale Streifen in Blau, Weiß und Rot auf, die untere Flagge weist horizontale Streifen in Schwarz, Rot und Gelb auf.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht. 

Deutschland und Frankreich einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 30.09.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 05.07.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 : 007

 

 

Teaserfoto: © AdobeStock/luzitanija 

 

 

 

 

 

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