Konsultationsvereinbarung mit Frankreich verlängert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht.
Deutschland und Frankreich einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 30.09.2021. Danach verlängert sich die Anwendung der Konsultationsvereinbarung weiterhin automatisch, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird.
Quelle: BMF-Schreiben vom 05.07.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 : 007
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