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Konsultationsvereinbarung mit Frankreich zur Besteuerung von Grenzpendlern bis Ende 2021 verlängert

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern regelt die besonderen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie für Grenzpendler zwischen den beiden Staaten. Die Ausnahmeregelung wird bis Ende 2021 verlängert.

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Mann liest Schreiben durch

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern regelt die besonderen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie für Grenzpendler zwischen den beiden Staaten. Die Ausnahmeregelung wird bis Ende 2021 verlängert.

Die ursprüngliche, inzwischen mehrfach verlängerte Konsultationsvereinbarung können Sie >>> hier einsehen.

Quelle: BMF

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/mapo

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