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Kooperation mit einem Fitnessstudio

Frage: In unserem Unternehmen gibt es ein Kooperationsangebot mit einem Fitnessstudio. Die Mitgliedschaft steht allen Mitarbeitern in Deutschland frei. Mitarbeiter, die dort einen Vertrag abschließen, erhalten einen um monatlich 10 Euro vergünstigten Monatsbeitrag sowie eine verkürzte Kündigungsfrist. Können wir diese Fitness-Zulage als Sachbezug behandeln?

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Frage:

In unserem Unternehmen gibt es ein Kooperationsangebot mit einem Fitnessstudio. Die Mitgliedschaft steht allen Mitarbeitern in Deutschland frei. Mitarbeiter, die dort einen Vertrag abschließen, erhalten einen um monatlich 10 Euro vergünstigten Monatsbeitrag sowie eine verkürzte Kündigungsfrist. Können wir diese Fitness-Zulage als Sachbezug behandeln?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass bei Ihnen die Vereinbarung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitgeber erfolgte, also nicht über den Betriebsrat. Hätte nämlich der Betriebsrat den Rabatt von 10 € vereinbart, wäre steuerrechtlich nichts zu beachten. Wird der Rabatt aber vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehandelt, ist das ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. 

Dieser Preisnachlass ist kein Sachbezug. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine „Sache“, sondern der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer 10 € weniger bezahlt. Diese 10 € Preisnachlass auf den monatlich an das Fitnessstudio zu zahlenden Beitrag erhält der Arbeitnehmer auch, wenn er zwar den Monatsbeitrag bezahlt, die Dienstleistung des Fitnessstudios in dem Monat aber gar nicht nutzt. Es handelt sich nicht um eine Fitness-Zulage, sondern um eine Rabattierung des Monatsbeitrags für ein Fitnessstudio.

Deshalb kann man für diesen Preisnachlass

  • die 44-€-Freigrenze nicht anwenden, da diese nur für Sachbezüge gilt
  • die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht anwenden, da diese auch nur für Sachbezüge gilt
  • die Steuerfreiheit von bis zu 500 € für gesundheitsfördernde Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG nicht anwenden, da es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des SGB V genügen.

 

In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich eindeutig um einen steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn.

 

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

 

 

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